Neue (nachträgl.) Insolvenzforderung, wie gehe ich damit um?

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Pretty Belinda
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#1

11.08.2016, 08:04

Hallo,
ich bin neu hier, weil ich ein Problem mit einem Insolvenzverfahren habe.

Unser Notar war tätig für unseren Mandanten.
Der Mandant hat am 9.11.15 die Insolvenz eröffnet. Am 11.11.15 hat er unseren Notar aufgesucht, um mit ihm einen Vertragsentwurf zu besprechen. Diesen haben wir dann für ihn erstellt (ohne von der Insolvenz zu wissen).
In einer anderen Notariatssache mit dem gleichen Mdten. haben wir dann erfahren, dass er Insolvenz angemeldet hat (ca. Dezember 2015). Darin wurde dann durch meine Kollegin die Forderung angemeldet. Jedoch nicht in der Vertragsentwurfssache.
Die Sache mit dem Vertragsentwurf wurde erst am 01.3.16 abgerechnet.
Dann wurde auch noch eine vollstreckbare Kostennote erstellt.

Die Sache zur Anmeldung der Insolvenzforderung (Vertragsentwurf) wurde mir (ZV-Bereich) dann erst später vorgelegt.
Die Insolvenzanmeldung ist also verspätet erfolgt. Der Insolvenzverwalter hat unsere Forderung bestritten und angegeben, dass Insolvenzforderungen nur solche sind, die vor Insolvenzantrag entstanden sind.
Das ist irgendwie schief gelaufen hier :-?
Was kann ich denn jetzt tun? Ich bin echt ratlos :oops:
Ist die Forderung jetzt angemeldet aber ich kann nicht am Restschuldbefreiungsverfahren teilnehmen und damit ist die Forderung verloren? Oder könnte ich nach Abschluss des Verfahrens aus dem Tabellenauszug vollstrecken? Eigentlich hat der Mandant (Schuldner) ja vorsätzlich Kosten verursacht, weil er Insolvenz angemeldet hat und unsere Tätigkeit trotzdem in Anspruch genommen hat.
Ich bitte um Hilfe. :thx im Voraus ;)
Pretty Belinda ;)
Pitt
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#2

11.08.2016, 09:57

Ihr seid kein Insolvenz-, sondern sog. "Neugläubiger", d.h. ihr nehmt mit Eurer Forderung nicht am Insolvenzverfahren teil und diese ist auch nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Ihr könnt die Forderung also ggü. Eurem Ex-Mandanten vollstrecken. Ob das allerdings während des lfd. Insolvenzverfahrens Sinn macht oder man bis zum Abschluss wartet, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
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#3

11.08.2016, 10:05

Wobei ich mir nicht sicher bin, ob hier wirklich eine Neuforderung vorliegt. Sofern ich Euch richtig verstehe, erfolgte die Leistungserbringung vor Insolvenzanmeldung? Gemäß § 38 InsO kommt es für die Zuordnung einer Forderung auf deren Entstehung (wohl mit Leistungserbringung), nicht auf deren Fälligkeit oder Abrechnung etc. an.
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#4

11.08.2016, 10:47

Hallo ihr lieben,
also Insolvenz wurde beantragt und danach hat er uns aufgesucht den Vertragsentwurf zu erstellen. Also ist diese Sache ja erst nach Insolvenzanmeldung entstanden. Soll ich hier evtl. eine Strafanzeige machen? Ist die Forderung denn jetzt im Insolvenzverfahren aufgenommen obwohl vom Insolvenzverwalter bestritten und nach Restschuldbefreiung hinfällig oder könnte ich (weil die Forderung ja bestritten ist) nach Ablauf des Insolvenzverfahrens wieder aus dem Titel vollstrecken? Ich würde sagen ich bin Neugläubiger, da halt die Forderung erst später (2 Tage) entstanden ist. Wie seht ihr das?
Pitt
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#5

11.08.2016, 14:16

Man muss zunächst unterscheiden zwischen Antrag auf Insolvenzeröffnung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Insolvenzeröffnungsbeschluss.
Wenn zum Zeitpunkt der Leistungserbringung das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet war, dann seid Ihr gem. § 38 InsO noch Insolvenzgläubiger. Wenn die Leistungserbringung erst nach Insolvenzeröffnung (siehe Datum im Eröffnungsbeschluss unter www.insolvenzbekanntmachungen.de) erfolgte, dann seid Ihr Neugläubiger. Im Startthread war von Eröffnung der Insolvenz die Rede, jetzt von der Antragstellung. Man müsste daher zunächst die Daten der Leistungserbringung und des Insolvenzeröffnungsbeschlusses abgleichen.
Wenn Ihr Insolvenzgläubiger seid, dann könnt Ihr die Forderung evtl. als eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung geltend machen, wenn z. B. der Ex-Mandant zum Zeitpunkt Eurer Beauftragung wusste, dass er Euch nicht wird bezahlen können. Wenn Ihr Neugläubiger seid, dann könnt Ihr bei Vorliegen der Voraussetzung auch eine Strafanzeige stellen (z. B. wg. Eingehungsbetruges).
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#6

11.08.2016, 16:30

Pitt hat geschrieben:Man muss zunächst unterscheiden zwischen Antrag auf Insolvenzeröffnung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Insolvenzeröffnungsbeschluss.
Wenn zum Zeitpunkt der Leistungserbringung das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet war, dann seid Ihr gem. § 38 InsO noch Insolvenzgläubiger. Wenn die Leistungserbringung erst nach Insolvenzeröffnung (siehe Datum im Eröffnungsbeschluss unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de) erfolgte, dann seid Ihr Neugläubiger. Im Startthread war von Eröffnung der Insolvenz die Rede, jetzt von der Antragstellung. Man müsste daher zunächst die Daten der Leistungserbringung und des Insolvenzeröffnungsbeschlusses abgleichen.
Wenn Ihr Insolvenzgläubiger seid, dann könnt Ihr die Forderung evtl. als eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung geltend machen, wenn z. B. der Ex-Mandant zum Zeitpunkt Eurer Beauftragung wusste, dass er Euch nicht wird bezahlen können. Wenn Ihr Neugläubiger seid, dann könnt Ihr bei Vorliegen der Voraussetzung auch eine Strafanzeige stellen (z. B. wg. Eingehungsbetruges).
Also Antragstellung war bereits am 02.07.2015, Eröffnung war dann am 09.11.2015 und bei uns war er dann am 11.11.2015. Also sind wir dann ja Neugläubiger. Wie läuft das denn ab, wenn ich eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft mache? Dann eröffnet die das Ermittlungsverfahren gegen unseren Ex-Mandanten. Mit welchen Konsequenzen hat er denn dann ggf. zu rechnen? Und was passiert dann mit meinem Titel? Bleibt der vollstreckbar? :kopfkratz

Mich irritiert, dass wir die Forderung ja angemeldet haben und die jetzt bei dem Insolvenzverwalter als bestritten vermerkt ist. Wenn das Inso-Verfahren dann irgendwann abgeschlossen ist und das Restschuldbefreiungsverfahren / Wohlverhaltensperiode dann läuft / vorbei ist, kann ich denn dann aus meinem Titel noch vollstrecken, weil die Forderung ja bestritten war und wir Neugläubiger sind? Oder müsste ich die Anmeldung irgendwie zurückziehen, weil wir Neugläubiger sind.
Entschuldigt bitte, ich hab leider nicht viel Ahnung von Insolvenz ... und dann noch so ein (für mich) Sonderfall ... :-?
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paralegal6
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#7

11.08.2016, 22:47

Eure Forderung ist bestritten da ihr keine“Alt“ Gläubiger seid, nur alles VOR Eröffnung wird angemeldet. Von einer Strafanzeige habt ihr finanziell gesehen nichts. Der Titel bleibt ja erhalten. Zurückziehen könnt ihr, wird aber eh wahrscheinlich endgültig bestritten
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#8

12.08.2016, 08:59

paralegal6 hat geschrieben:Eure Forderung ist bestritten da ihr keine“Alt“ Gläubiger seid, nur alles VOR Eröffnung wird angemeldet. Von einer Strafanzeige habt ihr finanziell gesehen nichts. Der Titel bleibt ja erhalten. Zurückziehen könnt ihr, wird aber eh wahrscheinlich endgültig bestritten
:thx für die tolle Hilfe.
LG Pretty Belinda
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