Pfändung / Versteigerung trotz Insolvenz

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Frau_Amsel
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#1

19.07.2016, 09:52

Hallo liebe Wissenden!

Ich habe zwei Probleme :oops: , die mit Privatinsolvenzverfahren zusammen hängen. Da ich mich auf diesem Gebiet überhaupt nicht auskenne, möchte ich euch gern um eure Hilfe bitten:

1.)
Wir haben bei einer Schuldnerin bereits im November 2015 das Konto gepfändet. Nunmehr ist bei dieser 27.06.2016 das Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden. Vom Konto ist im Juli nochmals eine Zahlung eingegangen, welche der Insolvenzverwalter nun zurückfordert mit Zinsen. Ist dies berechtigt? Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass Pfändungen, die vor mehr als drei Monaten vor Insolvenzeröffnung schon bestanden haben, weiter Bestand haben. Oder liege ich da falsch?

2.)
In einem anderen Fall haben wir im Mai für die Gläubigerin in Zwangsversteigerung der ETW der Schuldnerin beantragt. Nunmehr ist im Juni die Privatinsolvenz eröffnet wurden. Kann ich die Zwangsversteigerung weiter fortbetreiben oder muss das Verfahren eingestellt werden. Es wurden zwei Grundsicherungen für die Gläubigerin eingetragen.


Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!
Liebe Grüße,

Frau Amsel
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#2

19.07.2016, 09:58

1.)
Grundsätzlich ist es richtig, dass Pfändungen, die länger als drei Monate zurückliegen, nicht angreifbar sind.

Aber es gibt eine Ausnahme: Pfändet der Gläubiger eine zukünftige Forderung, also eine Forderung, welche erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner entsteht, ist für die Frist des § 131 Abs. 1 InsO die Entstehung der Forderung maßgeblich. D.h. Die Forderung aus Auskehr von Bankguthaben entsteht mit Zahlungseingang. Der Insolvenzverwalter sollte Recht haben.

2.)
Auch wenn ich nicht weiß, was Du mit Grundsicherungen meinst. Wegen § 49 InsO dürft Ihr die Zwangsversteigerung fortführen. Sofern das Grundstück durch den Insolvenzverwalter nicht freigegeben wird, müsst ihr aber eine titelübertragende Klausel auf den Insolvenzverwalter beantragen.
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#3

19.07.2016, 11:31

Danke für die schnellen Antworten! :thx Jetzt bin ich wieder etwas schlauer

Ich meinte nicht Grundsicherung :patsch
sondern Zwangssicherungshypothek

Typischer Fall von Denkfehler... Ich brauch schnell einen Kaffee :lol:
Liebe Grüße,

Frau Amsel
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#4

20.07.2016, 09:04

Hallo noch einmal.

Ich muss noch mal auf die zweite Angelegenheit zurückkommen.

Ich habe eben ein Schreiben erhalten, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits am 07.10.2016 beim Gericht gestellt wurde. Davon wussten wir nichts. Die Zwangssicherungshypotheken wurden am 22.12.2015 eingetragen. Jetzt verlangt der Insolvenzverwalter, dass wir die Zwangssicherungshypotheken löschen lassen und bezieht sich auf § 88 InsO. Zu Recht?
Liebe Grüße,

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#5

20.07.2016, 12:15

Du meinst bestimmt den 07.10.2015 :mrgreen: .

Gemäß § 88 Abs. 2 InsO hat der Insolvenzverwalter leider Recht.
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#6

21.07.2016, 10:19

ihr müsst schnell alle Forderungen anmelden!

müsste das Grundbuch dann nicht folglich schon gesperrt gewesen sein? wundert mich dass noch eingetragen werden konnte. Wann wurde denn eröffnet?
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#7

22.07.2016, 10:43

Eröffnet wurde das Insolvenzverfahren am 01.04.2016

Informiert wurden wir erst am 29.04.2016
Liebe Grüße,

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#8

22.07.2016, 18:07

Normal müsste da dann eine Eintragung nach 32 InsO drin stehen, aber die ZV ist trotzdem weiterhin möglich, sh. 49 InsO, mein Bauch würde sagen du hast Aus/Absonderungstecht, bin aber verwirrt wegen 88, ich finde das widespricht sich, bin wohl schon urlaubsreif
Wenn es unwirksam wäre müsstet ihr ja nichts zurücknehmen

Anmelden mit Hinweis auf Aus/Absonderung würde ich aber sicherheitshalber
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#9

26.07.2016, 10:17

Okay, soweit, so klar.

Der Insolvenzverwalter verlangt allerdings auch die Austragung der Hypotheken aus dem Grundbuch hab ich gerade gelesen... :schock
Liebe Grüße,

Frau Amsel
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#10

30.07.2016, 08:51

Würde sagen er müsste das Grundbuchamt anschreiben wenn er meint dass etwas von denen falsch eingetragen wurde
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