außergerichtlicher Einigungsversuch

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Sonnenkind
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#11

03.03.2016, 13:52

Wenn ein Titel vorliegt, dann geht die 2300 nicht.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
acilegna
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#12

03.03.2016, 13:53

Und Streitwert über 10.000,00 € leider.....
acilegna
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#13

03.03.2016, 14:08

Und nun? Titel liegt vor.....Pfändungsverfahren läuft.

Aber ist das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nicht ein neues eigenständiges Thema?
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paralegal6
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#14

03.03.2016, 22:19

Du machst als Schuldner ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren da du hoffst, dass es dann nicht zum insolvenzverfahren kommt. Zwischen dem Antrag auf Eröffnung des InsV und der Eröffnung kann Zeit vergehen. Sprich wenn du jetzt pfändest kann es sein, dass du es zurückzahlen musst, wenn eröffnet wird.
Zur Vergleichsgebühr tendiere ich gar nicht, da der Vergleich ja nur zustande kommt wenn alle zustimmen. Das ist ja gescheitert. Daher m. E auch keine Gebühr. Wenn ein Titel vorliegt geht 2300 hier, da es aussergerichtlich ist, es ist eine Sache zw. Caritas / Schuldner und euch, kein Gericht involviert
Geschäftswert ist hier die Höhe eurer Forderung.
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acilegna
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#15

05.03.2016, 19:18

Vielen Dank. Ich habe die Pfändung trotzdem erst einmal wieder aufleben lassen. Sobald ein Antrag auf Insolvenz bekannt wird, wird sich die Bank eh melden schätze ich. Lt Internet ist noch keine Eröffnung bekannt. Wir wollen es der Schuldnerin ja nicht zu leicht machen.

Ich nehme dann eine Gebühr nach 2300.

0, 5 wäre das ok? Die müsste ich dann vermutlich im Falle einer Forderungsanmeldung anrechnen oder? Das muss ich Montag nochmal nachlesen.

Euch allen vielen Dank.
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#16

06.03.2016, 22:32

Ihr löst dadurch natürlich für euren Mandanten Kosten aus die er wohl nicht wieder rein bekommt
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acilegna
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#17

09.03.2016, 10:18

Wie meinst Du das mit Kosten auslösen. Die Kosten sind doch bereits entstanden. Die Forderungspfändung (Bankpfändung) wurde bereits 2013 beantragt und später nur ruhend gestellt. Ich habe sie nunmehr wieder aufleben lassen, da der Einigungsversuch im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens § 305, Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht zustande kam und bis dato scheinbar noch kein Insolvenzantrag gestellt wurde. Es ist mir nicht bekannt, dass ich dadurch weitere Kosten auslöse.
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