außergerichtlicher Einigungsversuch

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acilegna
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#1

03.03.2016, 12:25

Hallo,

wir haben vom Caritasverband seinerzeit ein Schreiben erhalten, wonach der Schuldner uns einen außergerichtlichen Einigungsversuch im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens gemäß § 305 Abs 1 Nr. 1 Inso unterbreitet hat.

Wir haben für unseren Mandanten dem Vergleich zugestimmt. Leider haben andere weitere Gläubiger diesen abgelehnt, so dass der Einigungsversuch nicht zustande kam.

Ich soll nun abrechnen. Habe auch schon im Kommentar nachgeschaut. Das verwirrt mich etwas. Ist es richtig, dass ich hier eine Gebühr nach 2300 und eine Vergleichsgebühr abrechnen kann, die später ggf. auf die Gebühr für eine Forderungsanmeldung anzurechnen wäre. Wenn ja, in welcher Höhe?

Kann mir jemand helfen, ich kenne mich nicht so gut im Insolvenzrecht aus.

Vielen Dank.
Jule69
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#2

03.03.2016, 12:52

Puh, sowas hab ich ehrlich gesagt noch nie abgerechnet, fand ich immer nen bissl komisch, dem Mandanten das auch noch in Rechnung zu stellen, wenn schon nix rauskommt bei der Sache. In der Regel schickt man ja nur ne Forderungsaufstellung und/oder stimmt einem Vorschlag zu oder nicht. Dafür ne 2300 nebst Einigungsgebühr zu nehmen? Zumal die Einigung ja nicht zu Stande gekommen ist...somit dürfte diese auch nicht angefallen sein
acilegna
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#3

03.03.2016, 13:06

Ich weiß. Sehe ich auch so. Mein Chef meint aber, dass das nicht zur ZV gehört. Für eine Forderungsanmeldung bekommt ja ne 0,5 Gebühr. Aber wie kann ich die Tätigkeit im Schuldenbereinigungsverfahren abrechnen. Im RVG für Anfänger steht nur was für den Schuldner.

Ich bin mir gar nicht sicher, ab wann eine Tätigkeit über einen Schuldenbereinigungsplan entsteht. Wir haben erstmal nur unsere Forderung dem Caritasverband mitgeteilt und dann zugestimmt. Mein Chef meint, ich könne hier was abrechnen. Ein Zahlungsplan (Vorschlag) war dem Schreiben vom Caritasverband beigefügt. Handelt es sich hierbei schon um einen Schuldenbereinigungsplan oder ist das dann was anderes und wird erst später erstellt. Diesem Zahlungsplan haben wir zugestimmt. Die anderen Gläubiger dann nicht. Ich habe dann die Pfändung wieder aufleben lassen. Ein Insolvenzantrag ist bisher nicht gestellt worden, sollte aber von der Schuldnerin bereits im Mai 2015 über den Verband fertig gestellt worden sein.
acilegna
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#4

03.03.2016, 13:14

Was ist denn mit dem Schuldenbereinigungsplan gemeint. Entsteht dieser erst nach einer Insolvenzanmeldung oder bereits außergerichtlich, auch wenn ein Verein sich für den Schuldner meldet und einen "Zahlungsplan" ranhängt. Dann entsteht ggf. auch eine 1,0 Gebühr nach 3314, 3316 RVG. Ich kenne halt leider den Unterschied nicht.
Jule69
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#5

03.03.2016, 13:30

Also ich finde, dass gehört noch zum Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der ZV. Ihr habt doch bestimmt auch schon das gerichtliche Verfahren und die ZV abgerechnet. Ihr habt ein Schreiben gemacht und für den Gläubiger is nix bei rumgekommen, wenn Ihr dann noch die InsoAnmeldung macht und dafür ne 0,5 Gebühr berechnet, würde ich sagen, ist der Aufwand mehr als abgedeckt. Im RVG finde ich so spontan auch keine VV Nr. die man nehmen kann zumal Du ja nicht nochmal ne 2300 abrechnen kannst, wenn ihr in der Sache bereits tätig wart.
Tatjana H.
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#6

03.03.2016, 13:33

Musst du das nicht nach den Gebühren Teil 3 Abschnitt 5 berechnen? Also ich würde ne 3314 mit 0,5 nehmen bzw. ne 3316 mit 1,0. Das ist die Vertretung des Gläubigers im Insolvenzverfahren udn dazu gehört meiner Meinung auch der außergerichtliche Plan udn die Forderungsauskunft und Anmeldung. Kann aber sein das ich mich irre.
Tatjana

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acilegna
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#7

03.03.2016, 13:43

Naja, aber wir waren bisher ja nur außergerichtlich tätig. Ein Insolvenzantrag wurde bisher nicht gestellt und auch keine Forderungsanmeldung gemacht. Ich weiß es halt nicht. Wir vertreten den Gläubiger.

3316 hab ich auch schon überlegt. Ich bin mir nun nicht sicher aber nach 2300 oder nach 3316.

Es wäre so schön, wenn jemand antworten könnte, der das regelmäßig macht. Ich würde so gern Klarheit haben. 3316 wäre ja eine 1,0 Gebühr. Das wäre ja mehr als für eine Forderungsanmeldung und das erscheint mir sehr hoch und verunsichert mich halt.
Pitt
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#8

03.03.2016, 13:44

Und noch eine Meinung:
Es ist doch meines Wissens nach so, dass der außergerichtliche Einigungsversuch dafür da ist, den im Falle des Scheiterns notwendigen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens noch zu verhindern. Erst wenn keine Einigung mit den Gläubigern zustande kommt, wird durch Antragstellung das gerichtliche Insolvenzverfahren eingeleitet. Ich sehe hier auch keinen Anfall der Einigungsgebühr.
Ich würde daher nach Nr. 2300 VV RVG abrechnen und hinsichtlich des Gebührensatzes entsprechend § 14 RVG anpassen.
Zuletzt geändert von Pitt am 03.03.2016, 13:48, insgesamt 1-mal geändert.
Sonnenkind
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#9

03.03.2016, 13:46

Liegt euch schon ein Titel vor?
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
acilegna
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#10

03.03.2016, 13:51

Ja Titel liegt vor. Bankpfändung läuft nun wieder. Hab ich wieder aufleben lassen, weil wir nichts mehr vom Schuldner gehört haben seit Mai 2015.

Danke. Ich würde auch zu einer 2300er Gebühr tendieren. (höchstens 0,5) und die Einigung weglassen, da die anderen Gläubiger abgelehnt haben....
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