keine Mitteilung des Schuldners über Inso

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Kanzlei17c
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#1

28.04.2015, 12:23

Hallo,

mir wurde eine alte vorgelegt, wo ich gegen den Schuldner erneut vollstrecken soll.
Habe jetzt erst mal eine Anfrage erhalten und mitgeteilt bekommen, dass ein Inso-Verfahren seit 2011 (März '11)anhängig ist.
Seitens des Schuldners haben wir hierüber aber keine Info erhalten.

Hat jemand eine Idee, was man hier machen kann?

Kann ich aus dem Titel erneut vollstrecken, weil wir ja keine Info von dem Verfahren hatten?
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#2

28.04.2015, 12:29

Von wann ist die Forderung?
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#3

28.04.2015, 12:30

Von wann ist eure Forderung? Gegebenfalls seid ihr Neugläubiger? Aber dann dürfte vollstrecken nichts bringen, weil die pfändbaren Beträge ja an den InsoVerwalter abgeführt werden (wenn ich mich recht entsinne).

Seid ihr kein Neugläubiger bringt Vollstrecken rein gar nichts. Der GVZ wird die Vollstreckung mit dem Hinweis auf das InsoVerfahren einstellen. Das wäre also nur rausgeworfenes Geld.
Da das Verfahren seit 2011 läuft gehe ich mal davon aus, dass es schon einen Schlusstermin gab. Sofern die Restschuldbefreiung beantragt und angekündigt wurde, heißt das für euch, warten, ob diese tatsächlich erteilt wird. Bekommt der Schuldner sie, dann könnt ihr euch mit dem Titel die Wand tapezieren, da eure Forderung, egal ob angemeldet oder nicht, ebenfalls von dieser umfasst sein dürfte, sofern sie nicht aus einer vorsätzlich unerlaubt begangenen Handlung resultiert...
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#4

28.04.2015, 12:36

also die Forderung ist aus 2000 und der Titel aus 2001
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#5

28.04.2015, 12:38

bringt ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung was?
Ich hatte mal gelesen (wo weiß ich nicht mehr) das man, wenn der Titel in dem Inso-Verfahren nicht erfasst, später (nach dem Verfahren) erneut daraus vollstrecken kann.
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#6

28.04.2015, 12:49

Nein, aus dem Titel kann nicht mehr vollstreckt werden, sofern Restschuldbefreiung erteilt wird. Die Forderung hätte im Inso-Verfahren angemeldet werden müssen. Es ist auch nicht relevant, dass der Schuldner euch nicht über das Inso-Verfahren informiert hat.

Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist hier nicht möglich.
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#7

28.04.2015, 12:49

Kanzlei17c hat geschrieben:bringt ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung was?
Den Antrag kann nur ein Insolvenzgläubiger stellen. Da eure Forderung nicht angemeldet ist, seid ihr kein Insolvenzgläubiger.
Ich würde aber mal prüfen, ob eine nachträgliche Anmeldung der Forderung noch möglich ist.
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#8

28.04.2015, 13:28

Die nachträgliche Anmeldung kostet aber auch Gerichtskosten und sofern es keine Quote gibt und dem Schuldner die RSB erteilt wird, ist das auch Geld, dass der Gläubiger nie wieder sieht...

Ein Antrag auf Versagung der RSB kann im Übrigen nur bis zum Schlusstermin (der hier schon längst gewesen sein dürfte) gestellt werden.
sunny84 hat geschrieben: Den Antrag kann nur ein Insolvenzgläubiger stellen. Da eure Forderung nicht angemeldet ist, seid ihr kein Insolvenzgläubiger.

Wenn ich § 38 InsO richtig verstehe, dürfte es für die Bezeichnung als InsoGläubiger irrelevant sein, ob die Forderung angemeldet ist oder nicht. Sie muss zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestehen...
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#9

28.04.2015, 16:22

Ruf doch einfach mal bei dem Insolvenzverwalter an.. Die können dir dann genau sagen wie es wegen deiner Forderung aussieht.
Wenn nicht weist wer der Verwalter ist dann schau einfach bei Insolvenzbekanntmachungen nach.
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