Hallo,
wir haben für den Mdt. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Nachdem jetzt alles erledigt ist, haben wir ihm unsere RE geschickt. Jetzt schreibt uns der Insolvenzverwalter, dass das Verfahren ins Restschuldbefreiungsverfahren übergeleitet wurde und die Forderung nicht mehr aufgenommen werden kann. Hat das uns überhaupt zu interessieren? Das waren doch die mit dem Mdt. vereinbarten Gebühren dafür, dass wir das außergerichtliche Gedöns machen und dann den Antrag für ihn stellen...
unsere Geb. für Insolvenzantrag
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Eure Forderung ist vor Insolvenzeröffnung entstanden und damit eine Insolvenzforderung. Die kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (und das ist beim Übergang in die Restschuldbefreiungsphase bereits erfolgt) nicht mehr angemeldet und damit bei einer etwaigen Verteilung nicht mehr berücksichtigt werden. Vollstrecken dürft ihr während der Restschuldbefreiungsphase auch nicht. Mit Erteilung der Restschuldbefreiung ist der Schuldner raus. Eure Forderung ist ebensowenig vollstreckbar wie eine angemeldete Forderung. Sofern dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht versagt wird, könnt ihr eure Forderung abhaken. Sonderregeln, weil die Forderung aus insolvenzvorbereitenden Tätigkeiten entstanden ist, gibt es nicht. Bei sowas geht eigentlich nur Barzahlung vor Insolvenz.
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Also müsste ich dann für das nächste Mal, wenn vorher die Rechnung nicht in bar bezahlt wird, unsere Forderung - sobald ich weiß, dass das Verfahren eröffnet ist - dann auch ganz normal als Forderung anmelden?