Vollstreckung aus Insolvenzeröffnungsbeschluss

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Christina787
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#1

18.03.2015, 08:06

Hallo Ihr Lieben,

ich brauche mal wieder Eure Hilfe. Ich habe eine Akte auf den Tisch bekommen, in der wir als Insolvenzverwalter bestellt sind. Der Schuldner hat mitgeteilt, dass er Erbe geworden ist. Er hat Unterlagen übermittelt, aus denen sich ergibt, dass er einen Betrag über ca. 3.000 EUR ausgezahlt bekommen hat. Der Schuldner reagiert jetzt nicht mehr auf Anrufe und Anschreiben.

Ich würde jetzt so vorgehen, dass ich beim Insolvenzgericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses beantrage und dann im Rahmen einer Herausgabevollstreckung vorgehe.

Ist das so möglich?

Muss ich dem Insolvenzgericht irgendetwas erläutern oder kann ich einfach eine vollstreckbare Ausfertigung ohne Begründung anfordern?

Viele Grüße
Christina
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Kanzleihund
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#2

18.03.2015, 10:20

Du kannst die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses ohne Begründung anfordern. Ihr habt doch zu den Geschäftsstellen des Insolvenzgerichts bestimmt ohnehin ein gutes Verhältnis. Da kann man vorher mal :tel .

Die Frage ist, was Du bewirken willst. Eine Herausgabevollstreckung geht meines Erachtens nur, wenn die Geldscheine körperlich beim Insolvenzschuldner liegen.
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Christina787
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#3

18.03.2015, 11:22

Danke Kanzleihund :thx

Das stimmt natürlich, ich weiß dann nur irgendwie nicht, wie ich an das Geld kommen sollte. Hast Du eine andere Idee? Ein Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft vielleicht, damit er mitteilt, wo das Geld ist?

Blöde Situation...

Viele Grüße
Christina
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Kanzleihund
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#4

19.03.2015, 15:40

Es ist immer blöd, wenn man gegen den eigenen Insolvenzschuldner vorgehen muss.

Also ich würde ihn unter Hinweis auf § 97 InsO und die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung auffordern, bis .... über das Erbe Auskunft zu erteilen und dieses an die Masse auszukehren. Danach Anschxxx des Insolvenzschuldners beim Insolvenzgericht. Unsere Gerichte unterstützen uns immer super, solche Insolvenzschuldner zur Schnecke zu machen.
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Riverside
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#5

20.03.2015, 13:19

Kanzleihund hat geschrieben:Es ist immer blöd, wenn man gegen den eigenen Insolvenzschuldner vorgehen muss.

Also ich würde ihn unter Hinweis auf § 97 InsO und die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung auffordern, bis .... über das Erbe Auskunft zu erteilen und dieses an die Masse auszukehren. Danach Anschxxx des Insolvenzschuldners beim Insolvenzgericht. Unsere Gerichte unterstützen uns immer super, solche Insolvenzschuldner zur Schnecke zu machen.
Würde ich auch so machen

Das Konto sollte bekannt sein, meistens sind das dann P-Konten. Wenn da was ankommt, bekommt ihr das ja auch mit.
Dracarys!

Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
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kora
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#6

28.05.2015, 14:21

Hallo,

jetzt muss ich leider doch eine Frage stellen, da ich nichts gefunden habe.

Wir vertreten die Mieter einer Wohnung. Die Mieter haben die Wohnung leergeräumt, um diese renovieren zu können. Neue Möbel bestellt, stehen mit Möbeltransport vor der Tür, die Wohnung ist verschlossen, Schlösser ausgetauscht. Soviel kurz zur Vorgeschichte.

Wir haben einstweilige Verfügnug beantragt und gewonnen. Die Antragsgegner müssen den Antragsstellern wieder den Besitz an der Wohnung .... verschaffen und alle zu der Whg. gehörenden Schlüssel übergeben.

So, nun zu meiner Frage: Vollstrecke auf Herausgabe der Wohnung nach § 885 ZPO oder auf Herausgabe der Schlüssel nach § 883 ZPO? Und welches Gericht wäre bei Herausgabe der Schlüssel zuständig?

Ich hoffe bin einigermaßen rübergekommen.

LG Kora
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kora
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#7

28.05.2015, 14:24

na super, jetzt bin ich hier falsch. Tut mir leid, mache das nicht oft. Vielleicht kann mir hier trotzdem jemand helfen.
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