Hallo zusammen,
habe folgendes Problem: Ich soll für unseren Mandanten eine Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden. Unser Mandant hat jedoch zwischenzeitlich seinen Betriebssitz umbenannt bzw. die Umstände haben sich geändert, sodass die Firma jetzt unter einem anderen Namen firmiert. Auch bezüglich der Gesellschafter gab es eine Änderung. Muss ich jetzt bei der Forderungsanmeldung einfach den neuen Gewerbeschein/Gewerbeummeldung etc. mitschicken?
Vielen lieben Dank schon mal für eure Antworten!
LG
Forderungsanmeldung
- advocatus diaboli
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Mandant = GbR?
Forderung tituliert oder nicht?
Forderung tituliert oder nicht?
Es war ursprünglich eine GbR, jetzt aber ein Einzelunternehmen und die Forderung ist tituliert.
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Dann erklär in Deiner Forderungsanmeldung, warum jetzt ein Einzelunternehmen (Rechtsnachfolger der Gesellschaft) vorliegt.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
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Da die Forderung tituliert ist, ist damit zu rechnen, dass eine Rechtsnachfolgeklausel verlangt wird.
Für die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle kaum.advocatus diaboli hat geschrieben:Da die Forderung tituliert ist, ist damit zu rechnen, dass eine Rechtsnachfolgeklausel verlangt wird.
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Beispiel: Herr Müller meldet eine Forderung in eigenem Namen an und fügt einen Titel für die Müller & Lüdenscheid GbR sowie privatschriftliche Unterlagen über die Auseinandersetzung der GbR bei.Jupp03/11 hat geschrieben:Für die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle kaum.advocatus diaboli hat geschrieben:Da die Forderung tituliert ist, ist damit zu rechnen, dass eine Rechtsnachfolgeklausel verlangt wird.
Meiner Meinung nach kann man sich dann schon die Frage stellen, ob die (erneute) Titulierung durch Feststellung zur Tabelle einer bereits titulierten Forderung bei Gläubigerwechsel formfrei oder formbedürftig (= Rechtsnachfolgeklausel auf dem Ursprungstitel oder jedenfalls Vorlage von Unterlagen in § 727 ZPO entsprechender Form) nachzuweisen ist.
Auch wenn es nicht so offensichtlich wie bei Einzelzwangsvollstreckung ist: Müller verwendet den Titel in einem der Zwangsvollstreckung dienenden gerichtlichen Verfahren. Würde erst die Müller & Lüdenscheid GbR anmelden und später nach Feststellung wegen Auseinandersetzung Müller Gläubiger werden, müsste er auch einen § 727 ZPO genügenden Nachweis vorlegen, wenn er einen (vollstreckbaren) Tabellenauszug haben will.