Beauftragung RA nach Insolvenz, Kosten??
- advocatus diaboli
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Da das Verfahren im März 2009 eröffnet wurde, gibt es in Kürze die RSB. Daher würde ich, insbesondere wenn ein Arbeitgeber bekannt ist, zügig pfänden/vollstrecken. Sofern es im Insolvenzverfahren festgestellte Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 302 Nr. 1 InsO a.F.) gibt, werden die entsprechenden Gläubiger auch zeitnah auf der Matte stehen. Die dürfen erst nach Ende der WVP (§ 294 Abs. 1 InsO a.F.).