Einstellung nach § 207 InsO, was nun?

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advocatus diaboli
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#11

03.08.2012, 18:34

Bei einer Einstellung nach § 207 InsO dürfte allerdings wahrscheinlich nicht viel vorhanden sein, in das man erfolgreich vollstrecken könnte. :wink:

Wenn der Gegner eine juristische Person ist, wird demnächst auch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister folgen.
RA-mw
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#12

18.10.2012, 16:25

Hallo,

ich habe auch einen Fall, der nach § 207 Abs. I INSO eingestellt wurde. Im Internet ist aber das Restschuldbefreiungsdatum angegeben. Kann ich trotzdem vollstrecken?

Danke
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Kanzleihund
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#13

18.10.2012, 20:04

Merkwürdig :shock: . Eine Einstellung nach § 207 InsO schließt die Restschuldbefreiung aus. Ich würde mal beim Insolvenzgericht nachfragen, was da Sache ist. Wurde trotz § 207 InsO tatsächlich Restschuldbefreiung erteilt, bist Du wahrscheinlich daran gebunden.
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RA-mw
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#14

19.10.2012, 11:26

Okay dann frage ich dort mal an. Vielen Dank
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#15

19.10.2012, 11:31

Hab nochmals nachgeschaut, da steht auch bei Verwalterinfo:

DAs Verfahren wurde gem. Beschluss vom ........(Einstellung mangels deckender Masse) eingestellt.

Aber die Wohlverhaltensphase läuft bis 2016!?

Komisch
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#16

19.10.2012, 11:44

Was ist mit einer möglichen Kostenstundung :kopfkratz

MISTERIÖS :shock:
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#17

19.10.2012, 12:02

Ich frag da nachher gleich mal nach, in den Unterlagen habe ich nichts gefunden.
RA-mw
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#18

19.10.2012, 14:12

Es liegt keine Kostenstundung vor, nachdem der Schuldner nicht den Obligenheiten nachkam. Die Restschuld wurde nicht erteilt. Wurde noch nicht im Internet rausgemacht.

Also kann ich wieder vollstrecken :)
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#19

19.10.2012, 16:17

RA-mw hat geschrieben:Also kann ich wieder vollstrecken :)
kannst Du :mrgreen:
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Gretchen
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#20

27.01.2015, 14:44

Halloooo,

ich greife das Thema nochmal auf...

Auch ich habe einfach überhaupt keine Ahnung von Insolvenz. :oops: Dementsprechend selten kommen solche Fälle auf meinen Tisch und jetzt habe ich keinen blassen Schimmer, wie es weitergeht. :-?

Mir liegt ein Beschluss vom 05.11.2014 vor, Einstellung nach § 207 InsO. Da es sich bei dem Schuldner jedoch um eine GmbH handelt, hätte ich gerne gewusst, wie lange es etwa dauern wird, bis die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wird. Das ist nämlich bis jetzt noch nicht passiert.

Lohnt es sich, jetzt noch einen vollstreckbaren Tabellenauszug anzufordern?

Viele Grüße
Gretchen :wink1
Der Abwasch ist kurz davor ein demokratisches System zu bilden!!!
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