Hallo,
wir haben bereits für einen Mandanten im Jahr 2008 eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Nun erreicht uns ein erneutes Schreiben eines neuen Insolvenzverwalter mit Aufforderung zur Forderungsanmeldung bezüglich bereits bekanntem Schuldner. Dieser hat wohl im Juni 2014 nochmals Insolvenz angemeldet. Ist es möglich die Rechtsanwaltskosten für die erste Insolvenzforderungsanmeldung im Jahr 2008 nun in die neue Forderungsaufstellung mit reinzunehmen. Die sind ja eigentlich schon vor dem neuen Verfahren entstanden? Wer kennt sich aus? Ich bin völlig überfragt
Viele Grüße
Annika
Zweites Insolvenzverfahren, Rechtsanwaltsgebühren
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ich gehe davon aus, dass ihm wohl die Restschuldbefreiung innerhalb des Verfahrens versagt wurde und er jetzt nach Ablauf der Frist einen neuen Versuch gestartet hat? Dies setzt doch eine erneute Gebühr zur Anmeldung aus - sofern bei euch die Sache abgeschlossen wurde wäre es doch nach der so langen Zeit wieder eine neue Angelegenheit.
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Ja, genau gegenüber unserem Mandanten rechnen wir ja auch die Gebühren erneut ab, da neue Angelegenheit. Ich frage mich nur, ob ich die Kosten für das ehemalige Verfahren, auch hier jetzt als entstandene Kosten mit anmelden kann, da die zwar nach dem ersten Verfahren entstanden sind, aber vor dem jetztigen Verfahren...also prinzipiell wären es ja dann schon (wie es in der Anmeldung heißt) "Kosten, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind"....
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Ja, so hab ich es jetzt auch einfach mal versucht, der InsoVerw. wird sich schon beschweren, wenns ihm nicht passt für Deine Info