verstehe ich leider überhaupt nicht. Kann mir jemand sagen, was diese Mitteilung in einem InsO-Verfahren für den Gläubiger bedeutet? Ist dann die selbstständige Tätigkeit des Schuldners - seine einzige Einkommensquelle - sozusagen aus dem Verfahren raus und er muss dortige Einkünfte nicht abgeben oder was?
Ich wäre für Hilfe von den InsO-Fachleuten dankbar.
§ 35 III 1 InsO
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Jahaha so einigermaßen, Dankeschön. Aber so ganz verstehe ich noch nicht, woraus dann die Gläubiger befriedigt werden sollen, wenn der seine Einnahmen behalten darf....
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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Das hast du dann wohl doch noch falsch verstanden
Die Erklärung heißt nix anderes als dass der Verwalter nicht haftbar zu machen ist, wenn der Schuldner im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit nach Eröffnung wieder/weiter Schulden anhäuft.
Bei einer GmbH z. B. kann ja der Insolvenzverwalter die Firma fortführen mit allem Drum und Dran und wenns daneben geht, haftet er dafür auch. Um das zu verhindern, kann er den Laden dicht machen und ist damit ab diesem Zeitpunkt raus. Bei jemandem, der selbständig ist, kann er das schlecht tun, der Schuldner könnte sich problemlos der Kontrolle entziehen und lustig weitere Schulden scheffeln. Meist haben diese Schuldner gar keine andere Wahl, als weiterhin selbständig tätig zu sein. Weil das ein unkalkulierbares Risiko ist, gibt der Gesetzgeber dem Verwalter die Möglichkeit, dieses Risiko auszuschließen.
Die Erklärung heißt nix anderes als dass der Verwalter nicht haftbar zu machen ist, wenn der Schuldner im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit nach Eröffnung wieder/weiter Schulden anhäuft.
Bei einer GmbH z. B. kann ja der Insolvenzverwalter die Firma fortführen mit allem Drum und Dran und wenns daneben geht, haftet er dafür auch. Um das zu verhindern, kann er den Laden dicht machen und ist damit ab diesem Zeitpunkt raus. Bei jemandem, der selbständig ist, kann er das schlecht tun, der Schuldner könnte sich problemlos der Kontrolle entziehen und lustig weitere Schulden scheffeln. Meist haben diese Schuldner gar keine andere Wahl, als weiterhin selbständig tätig zu sein. Weil das ein unkalkulierbares Risiko ist, gibt der Gesetzgeber dem Verwalter die Möglichkeit, dieses Risiko auszuschließen.
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Gm. §§ 35, 295 InsO analog hat der Schuldner seine Gläubiger so zu stellen, wie wenn er in einem angemessenen Job angestellt tätig wäre. Man fragt also, welchen Job er nach Vorkenntnissen und seiner derzeitigen Situation ausüben könnte und was er da verdienen würde. Auf diesen Betrag hat er nach seinen Unterhaltspflichten Zahlungen an den Insolvenzverwalter zu leisten. Dieser kann die Zahlung allerdings nicht erzwingen. Die Gläubiger können nur einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.sansibar hat geschrieben:Aber so ganz verstehe ich noch nicht, woraus dann die Gläubiger befriedigt werden sollen
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
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Eve80 und KH, ich dank euch sehr, jetzt hab ich ne Vorstellung davon - hatte gestern frei und war nicht online, deshalb verspätet
Grüße - sansibar
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