Versagungsantrag durch nicht beteiligten Gläugiber

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#1

16.01.2014, 12:08

Hallo! Ich habe folgendes Problem und versuche mich kurz zu fassen:

Unser Mandant hat eine titulierte Forderung aus Ende 2007 und vollstreckt schon seit Jahren gegen einen Schuldner (im Jahr 2007, im Jahr 2008, im Jahr 2011, im Jahr 2012 und in 2013).

Im November 2013 wurde erneut ein ZV-Auftrag erteilt. Der GVZ teilte mit, dass ZV nicht geht, da der Schuldner sich in der Wohlverhaltensphase befindet. Hä?!!!

Nachfrage beim zuständigen Insolvenzgericht ergibt, dass am 15.04.08 Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Wohlverhaltensphase läuft bis 15.04.2014. Also ein halbes Jahr, nachdem unser Mandant den Titel erstritten hatte, hat der Schuldner die Inso beantragt. Unser Mandant wäre also ein Massengläubiger.

Da der Schuldner aber die Forderung unseres Mandanten nicht aufgeführt hat, wurde unser Mandant auch nicht über die Inso informiert und hat entsprechend auch keine Forderung angemeldet.

Ich habe jetzt einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wegen Verstoßes gegen § 290 VI InsO. Die Rechtsprechung sagt: "Wenn der Schuldner eine Forderung absichtlich vergisst, ist es ein Versagungsgrund". Soweit so gut.

Nun teilt das Insolvenzgericht mit, dass unser Mandant nicht antragsberechtigt ist, weil er seine Forderung nicht zur Tabelle angemeldet hat.

Leider finde ich bisher nur Rechtsprechung von AG's, die sagen, dass auch ein Gläubiger, der seine Forderung nicht angemeldet hat, weil er "vergessen" wurde, antragsberechtigt ist. Meistens reicht die Entscheidung von Amtsgerichten leider nicht als Argument aus. Eine Entscheidung eines höheren Gerichts zieht da schon mehr.

Hat jemand so einen Versagungsantrag schon mal erfolgreich gestellt?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Spargelranger
Forenfachkraft
Beiträge: 214
Registriert: 15.04.2010, 20:55
Beruf: Insolvenzsachbearbeitung
- Schlussrechnung
Software: Andere

#2

16.01.2014, 17:14

Sämtliche Kommentierungen, die ich kenne, als auch alle Entscheidungen, die ich zu diesem Thema einmal in der Hand hatte, folgen der Auffassung des Insolvenzgerichtes. Es Insolvenzgläubiger (nicht Massegläubiger), der nicht angemeldet hat, hat keine Antragsbefugnis, da er nicht beteiligt ist. § 290 InsO greift ohnehin nur bis zum Schlusstermin, der ja im besagten Verfahren offenbar schon stattgefunden hat, denn ansonsten könntet ihr ja noch anmelden ;) Nach Aufhebung des Verfahrens können Versagungsanträge durch (beteiligte) Insolvenzgläubiger nur über §§ 296, 297 InsO gestellt werden.
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#3

29.01.2014, 13:20

Habe jetzt zwei Entscheidungen (leider nur AG) gefunden, die besagen, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BGH ein Insolvenzgläubiger derjenige ist, der eine Forderung gegen den Insolvenzschuldner hat, welche vor der Verfahrenseröffnung entstanden ist, unabhängig davon, ob diese Forderung zur Inso-Tabelle angemeldet wurde, oder nicht. In der Begründung steht, dass ein Gläubiger, der vom Schuldner absichtlich oder unabsichtlich vergessen wird, sonst erheblich im Nachteil gegenüber den anderen Gläubigern steht, die ihre Forderung anmelden konnten. In diesen beiden Fällen wurde dem Antrag des jeweils nicht beteiligten Gläubigers auf Restschuldbfreiung stattgegeben.

Wir gehen jetzt gegen die Entscheidung in unserem Fall vor. Die Erfolgschancen sehe ich zwar als sehr gering an, aber mal will ja nichts unversucht lassen....
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Kaltforelle
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 359
Registriert: 29.01.2009, 14:19
Beruf: Rechtswirtin (FSH)
Software: AnNoText
Wohnort: Stuttgart

#4

29.01.2014, 13:31

Oh!
Kannst du mir die Entscheidungen zukommen lassen?
Hätte ich gerne.
Geht das per PN?

LG
Kaltforelle
aculita
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 869
Registriert: 01.10.2009, 10:28
Software: Andere
Wohnort: mitten in SAnh links, 3. Stadt von oben, 4. Tür rechts

#5

29.01.2014, 15:47

Schau mal hier: keine Ahnung, ob es hilft oder zutrifft

Hier hatte der Gläubiger erst durch die Veröffentlichung des Schlußtermins von der Inso erfahren und noch nachträglich angemeldet - er durfte den Antrag stellen
Das Leben ist kurz, brutal, einsam, erschreckend, voller Schicksalsschläge... und dann stirbt man auch noch! Woody Allen

In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen

Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3276
Registriert: 11.03.2011, 10:40
Beruf: ReFa, gepr. BV
Software: RA-Micro
Wohnort: Hannover und so

#6

29.01.2014, 17:31

Hallo Alice, ich hätte auch furchtbar gern diese beiden Entscheidungen - auch gern per PN, wenn es geht. Danke
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
Anika
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 15.05.2010, 13:50
Beruf: Sachbearbeiterin RSB-Verfahren
Software: Andere
Wohnort: Limbach-Oberfrohna

#7

29.01.2014, 19:11

AliceImWunderland hat geschrieben:Habe jetzt zwei Entscheidungen (leider nur AG) gefunden, die besagen, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BGH ein Insolvenzgläubiger derjenige ist, der eine Forderung gegen den Insolvenzschuldner hat, welche vor der Verfahrenseröffnung entstanden ist, unabhängig davon, ob diese Forderung zur Inso-Tabelle angemeldet wurde, oder nicht. In der Begründung steht, dass ein Gläubiger, der vom Schuldner absichtlich oder unabsichtlich vergessen wird, sonst erheblich im Nachteil gegenüber den anderen Gläubigern steht, die ihre Forderung anmelden konnten. In diesen beiden Fällen wurde dem Antrag des jeweils nicht beteiligten Gläubigers auf Restschuldbfreiung stattgegeben.

Wir gehen jetzt gegen die Entscheidung in unserem Fall vor. Die Erfolgschancen sehe ich zwar als sehr gering an, aber mal will ja nichts unversucht lassen....
Ich fürchte ihr werdet hier kaum eine Chance haben. Da euer Schuldner ja schon in der Wohlverhaltensphase ist und das Verfahren bereits im April endet wäre ein Versagungsantrag ja nur noch nach §§ 296, 297 InsO möglich (so wie Spargelranger bereits geschrieben hatte).

Ein weiterer wichtiger Punkt, den ich erst einmal geklärt hätte: Sind denn an die Gläubiger Zahlungen geflossen (in welcher Höhe)? Wenn nicht hättet ihr ja keinen Nachteil erlitten, wenn es eh nicht zu einer Zahlung gekommen ist.
Spargelranger
Forenfachkraft
Beiträge: 214
Registriert: 15.04.2010, 20:55
Beruf: Insolvenzsachbearbeitung
- Schlussrechnung
Software: Andere

#8

29.01.2014, 21:45

Hier hatte der Gläubiger erst durch die Veröffentlichung des Schlußtermins von der Inso erfahren und noch nachträglich angemeldet - er durfte den Antrag stellen
Hier ist der Fall anders gelagert, da der Gläubiger eben noch angemeldet hatte. Nach dem Schlusstermin, spätestens mit Aufhebung ist aber eben nichts mehr mit anmelden. Ansonsten scheinen die beiden AG Entscheidungen einen Sachverhalt mit Quotenschaden zur Grundlage zu haben. Auch halte ich die Entscheidungen, wenn sie denn so gefallen sind, für sehr gewagt. Wer prüft in diesem Falle, ob die geltend gemachte Forderung des Gläubigers legitim ist (vielleicht nicht einmal tituliert?) usw. ? Auch gibt es da - meine ich - noch andere potenzielle Stolpersteine.
aculita
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 869
Registriert: 01.10.2009, 10:28
Software: Andere
Wohnort: mitten in SAnh links, 3. Stadt von oben, 4. Tür rechts

#9

30.01.2014, 09:36

Oh! Ich hatte überlesen, daß die Anmeldung gar nicht erfolgt war.

Spargelranger hat geschrieben:Auch halte ich die Entscheidungen, wenn sie denn so gefallen sind, für sehr gewagt.
Meinst Du die AG-Entscheidungen? oder jene des BGH?
Sorry, bin gerade etwas verpeilt... :oops:
Das Leben ist kurz, brutal, einsam, erschreckend, voller Schicksalsschläge... und dann stirbt man auch noch! Woody Allen

In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen

Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
Spargelranger
Forenfachkraft
Beiträge: 214
Registriert: 15.04.2010, 20:55
Beruf: Insolvenzsachbearbeitung
- Schlussrechnung
Software: Andere

#10

30.01.2014, 09:58

Ich meine die beiden AG Entscheidungen.
Antworten