Anspruchsrückforderung Arbeitslohn aus Zwangsvollstreckung

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
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Summerof77
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#1

01.10.2013, 08:18

Guten Morgen! Ich habe eine Angelegenheit hier liegen, in der die Zwangsvollstreckung gegen den ehemaligen Arbeitgeber unseres Mandanten betrieben wurde. Es ging um rückständigen Lohn. Über den Gerichtsvollzieher kamen auch drei Raten. Danach wurde uns mitgeteilt, dass der Arbeitgeber eine Insolvenz beantragt hat. Nunmehr fordert der Insolvenzverwalter die letzte Rate zurück, die genau innerhalb des Rückforderungszeitraumes von drei Monaten gezahlt wurde, es fehlen drei Tage, dann wäre alles gut gewesen.

Nun habe ich mich gefragt, ob der Mandant wirklich den Lohn zurückzahlen muss. Natürlich gilt für Zwangsvollstreckung immer die inkongruente Deckung, aber es ist ja rückständiger Lohn. Vielleicht gibt es da ein Schlupfloch?

:thx

Summer
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#2

01.10.2013, 08:35

Stichwort Insolvenzgeld ;-)

Hatten wir auch mal, haben dann das Geld zurückgefordert bzw. der Arbeitnehmer hat Insolvenzgeldantrag gestellt und den Anspruch an uns gleich im Formular abgetreten.

Da die Ausschlussfrist für das Insolvenzgeld bereits abgelaufen war, haben wir uns mit dem Arbeitsamt in Verbindung gesetzt und schriftlich bestätigt, dass die verspätete Antragstellung nicht durch den Arbeitnehmer verschuldet wurde. War überhaupt kein Problem. Frag doch mal bei der zuständigen Agentur nach, wie die das handhaben.
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Summerof77
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#3

01.10.2013, 09:02

Daran hab ich auch gedacht...aber es geht hier um Ansprüche aus 2011, die im November 11 durch VU tituliert wurden. Die Zwangsvollstreckung haben wir dann im Februar 2012 beantragen können. Ich kann das gern versuchen, aber ich weiß nicht, ob das da mit reinfällt. Danke aber für den Tipp! :thx :huepf
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#4

01.10.2013, 09:12

Gehört dazu:

Insolvenzgeldzeitraum
Der Insolvenzgeld-Zeitraum umfasst die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis.

Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Insolvenzereignis geendet, umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

Im Falle einer Freistellung ist für die Bestimmung des Insolvenzgeldzeitraumes nicht der letzte Arbeitstag, sondern ebenfalls das (spätere) Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

Wichtig: Eine Kündigung ist nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgte (§ 623 BGB).

Beispiele:
I. Insolvenztag: 01.12.
Insolvenzgeldzeitraum: 01.09. - 30.11.

II. Insolvenztag: 01.12.
Ende des Arbeitsverhältnisses: 31.08.
Insolvenzgeldzeitraum: 01.06. - 31.08.

III. Insolvenztag: 01.10.
Ende des Arbeitsverhältnisses: 30.11.
Insolvenzgeldzeitraum: 01.07. - 30.09.

Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26404/N ... d-Nav.html" target="blank
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#5

01.10.2013, 09:33

Super, danke, hatte ich auch schon gefunden, aber nicht so ausführlich. Oh....ich freu mich! Danke!
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