![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
Es geht um die Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung. Der Schuldner hat ein Kind, das nicht bei ihm, sondern der Kindsmutter lebt. Er ist also barunterhaltspflichtig.
Er zahlt jedoch keinen Unterhalt an die Kindsmutter. Diese bezieht ALG II für sich und das Kind. Wegen der Unterhaltsverpflichtung des Schuldners seinem Kind gegenüber tritt nun regelmäßig das Jobcenter auf den Plan und fordert die geleisteten Zahlungen zurück. Ich kenne den Bescheid nicht, aber der S sagt, die Ansprüche seinen auf das Jobcenter übergegangen und es prüft regelmäßig seine Leistungsfähigkeit.
Er zahlt also quasi monatlich auf den Erstattungsanspruch des Jobcenters rückwirkend für das vergangene Jahr.
Ich sehe die Voraussetzung des § 850 c ZPO hierin nicht erfüllt, da er ja an das Jobcenter aufgrund eines Rückerstattungsanspruches zahlt.
Ach so, der S ist in der WVP und will seine Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt wissen
![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
Alles Suchen bringt mir keine Erleuchtung. Gibt es jmd. der weiß, wie die Angelegenheit zu bewerten ist?
LG