Forderung vor Inso-Eröffnung, Titel nach Eröffnung

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Inso-Tante
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#1

01.09.2013, 12:55

Hallo,

vorab: Wir sind Insolvenzverwalter. Folgender Fall:

Gläubiber hat eine Forderung, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden ist. Nach der Insolvenzeröffnung wird von dem Gläubiger ein Titel erlangt, der Schuldner will angeblich weder MB noch VB bekommen haben, alles ist an seine alte Anschrift zugestellt worden, er hat mal bei seiner Schwester gelebt und die hat alles verbaselt. Nun liegt ein Termin zur Abgabe der EV vor.
Ich habe mit dem GVZ gesprochen. Der (offenbar völlig angefressen von Insolvenzschuldnern) ist der Meinung, in einer Fortbildung gehört zu haben, dass wenn der nach Eröffnung erwirkt wurde, dass ist die Forderung nicht von der Insolvenz umfasst und eine Neuforderung.

Ich bin eigentlich der Meinung, dass gar kein Titel hätte erwirkt werden dürfen und dieser hinfällig sein müßte, der Gläubiger müßte die Forderung anmelden (Schlusstermin hat noch nicht stattgefunden).

Wie seht ihr das?
LG von der Inso-Tante
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Kanzleihund
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#2

01.09.2013, 13:54

Ihr könnt unter Umständen ohne Verfahrensaufnahme (par. 240 ZPO) zeitlich unbefristet gegen den Titel vorgehen!
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#3

01.09.2013, 21:31

Danke Dir, dass werde ich mir mal genauer ansehen.
LG von der Inso-Tante
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#4

02.09.2013, 12:23

Der MB ist erst aus April d. J., die Insolvenzeröffnung war am 02.05. letzten Jahres. § 240 ZPO würde ich so verstehen, dass er Verfahren betrifft, die bei Insolvenzeröffnung gelaufen haben. Das ist hier ja nicht der Fall. Auf jeden Fall müßte doch dass Vollstreckungsverbot nach § 89 Inso greifen, aber was ist mit dem Titel, der m. E. gar nicht hätte erwirkt werden dürfen. Spielt es eine Rolle, unter welcher Anschrift das alles dem Schuldner das zugestellt worden ist? Es wurde alles unter der alten Adresse zugestellt. Ich persönlich denke, das ist total Wurst, der Schuldner ist da aber anderer Meinung.
LG von der Inso-Tante
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#5

03.09.2013, 16:45

Hat vielleicht noch jemand eine Meinung dazu? :wink1
LG von der Inso-Tante
Glögle
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#6

04.09.2013, 09:31

War der InsoSchuldner zum Zeitpunkt der Zustellung des MB bzw. VB unter der dortigen Adresse einwohnermeldeamtlich gemeldet?

Falls nein, könnte eine Bescheinigung der Meldebehörde angefordert werden, dass er dort nicht bzw. wo er gemeldet war. Damit könnte dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und durch Widerspruch bzw. Einspruch gegen den Titel selbst vorgegangen werden.

Gleichzeitig würde ich den Gläubiger bzw. den anwaltlichen Vertreter auf die Insolvenz hinweisen. Die Forderung ist vorinsolvenzlich entstanden und ist somit vom Insolvenzverfahren umfasst - und der MB/VB hätte nicht erlassen werden dürfen.
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#7

04.09.2013, 11:56

Ich danke Dir für Deine Antwort.

Keine Ahnung, wo der Schuldner wann wo gemeldet war.
LG von der Inso-Tante
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Tölpel
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#8

04.09.2013, 12:21

Ich glaube, Inso-Tante argumentiert für den Gläubiger, Glögle für den Schuldner. Ich stimmte Glögle zu, dass die Forderung zum Insolvenzverfahren angemeldet werden muss, weil es sich um keine "Neuforderung" handelt. Oder, Spargelranger?
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#9

04.09.2013, 20:27

Der Meinung bin ich ja auch, dass der Gläubiger die Forderung anmelden muss. Ich frage mich aber, was mit dem Titel ist, der meiner Meinung nach gar nicht existieren dürfte. Und vor allem was ist mit den Kosten dafür, die ja vermutlich dann auch angemeldet werden würden. Die sind ja definitiv nach Eröffnung entstanden und müßten somit von uns bestritten werden.
LG von der Inso-Tante
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