Hallo,
und gleich noch eine Frage.
Ich habe immer mal wieder anfragen von Gäubigern, bei denen eine Lohnabtretung des Schuldners vorliegt, die um Mitteilung des Arbeitgebers bitten. Meine Kollegin sagt mir, dass wir das nicht machen müsen und das Schreiben ignorieren können, die Gläubiger müßten selber rausbekommen, wo der Schuldner arbeitet. Ist das wirklich richtig so?
Arbeitgeber dem Gläubiger mitteilen?
- Lunashine
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Sehe ich nicht ganz so einfach wie Deine Kollegin. Du kannst da vllt auf Deine Berichte verweisen. Aber ganz verweigern kannst Du es ihm nicht.
Denn i. d. R. fragen ja nur Gläubiger nach, die ein Absonderungsrecht geltend machen. Und wenn deren Forderung zu recht besteht, haben die einen Anspruch auf die pfändbaren Beträge.
Unterschiedlich wird es da nur gehandhabt, ob die pfändbaren Beträge direkt an den Gläubiger oder erst an die InsMasse und dann an den Gläubiger ausgezahlt wird.
Denn i. d. R. fragen ja nur Gläubiger nach, die ein Absonderungsrecht geltend machen. Und wenn deren Forderung zu recht besteht, haben die einen Anspruch auf die pfändbaren Beträge.
Unterschiedlich wird es da nur gehandhabt, ob die pfändbaren Beträge direkt an den Gläubiger oder erst an die InsMasse und dann an den Gläubiger ausgezahlt wird.
- Kanzleihund
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Für die Mitteilung spricht doch, dass man dann keine Arbeit mehr hat, die pfändbaren Beträge abzurechnen und auszukehren. Dagegen spricht (lt. unserer Tabelle), dass man gut weiß, welcher Ausfall angefallen ist.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
Ich habe ein wenig Bauchschmerzen, diese Schreiben einfach zu ignorieren. Ich werde mich wohl mal mit meinem Chef kurzschließen müssen.
- strange
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Wir unterscheiden zwischen IN und IK. Da der TH im vereinfachten Verfahren zur Einziehung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen (§ 313 Abs. 3 InsO - bis dato zumindest) nicht berechtigt ist, teilen wir in IK-Verf. den jew. Gl. die Arbeitgeber mit. In IN-Verfahren ziehen wir selbst ein und schütten an die absonderungsberechtigten Gl. aus.
- Kanzleihund
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Dann aber wohl unter Beachtung von §§ 170, 171 InsO?
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Das würde ich auch so sehen. Solange im IN Verfahren die FK Pauschale hängen bleibt, kann man darüber nachdenken, den Einzug des pfändbaren Einkommens bei wirks. Lohnabtretung über die Masse laufen zu lassen. Selbst das muss sich aber auch erst einmal lohnen (also von den Beträgen her). Wenn man bedenkt -> bei Regelvergütung im untersten Staffelbereich -> 40% von 4% des pf. EK zzgl. USt. ... Naja da wird regelmäßig nicht viel hängen bleiben. Die Weiterleitung ist ja mit einer Menge Aufwand verbunden (Eingangszahlungen regelm. weiterüberweisen, nervige Anfragen vom Abtretungsgläubiger beantworten usw.). Außerdem nervt eine unbereinigte Masse beim Verfahrensabschluss. Ob das im Verhältnis steht?
Wir für unseren Teil haben dies früher öfter praktiziert, aber mittelweile bewusst - soweit möglich - auf ein Minimum reduziert.
Also Arbeitgeber bei berechtigter Lohnabtretung ruhig mitteilen
Wir für unseren Teil haben dies früher öfter praktiziert, aber mittelweile bewusst - soweit möglich - auf ein Minimum reduziert.
Also Arbeitgeber bei berechtigter Lohnabtretung ruhig mitteilen
Ich muss wohl noch eine Menge lernen...und manchmal frage ich mich, was man mir da eigentlich beigebracht hat, als ich angefangen bin. Ich brauche dringend Seminare. Ich weiss ja nicht mal, worauf ich alles achten muss bei den Abtretungen.
- Kanzleihund
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Die Antwort ist: Fragen, fragen, fragen. So haben wir das alle gelernt. Du weißt ja, wo Du uns findest.
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