Nach IK-Verfahren ein IN-Verfahren?

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TanjaB.

#1

10.04.2013, 09:01

Ich habe hier eine neue IN-Sache auf dem Tisch.

Die Schuldnerin hat gerade im letzten Jahr die RSB erteilt bekommen in einem IK-Verfahren. Während der WVP hat sie sich offenbar selbständig gemacht mit einem Second-Hand-Laden, dass ging offenbar auch daneben und nun ist ein IN-Verfahren eröffent worden. Darin ist auch das Amtsgericht mit den Kosten für das IK-Verfahren angegeben.

Ich bin entsetzt. :shock: Da wirds den Schuldnern doch wirklich einfach gemacht.

Die Verfahrensbevollmächtigte hat das so im Eröffnungsantrag dem Gerich mitgeteilt und das Inso-Gericht hat das IN -Verfahren eröffnet, also scheint ja alles so in Ordnung zu sein.

Aber irgendwie hab ich doch Zweifel, dass es tatsächlich so einfach geht.
Spargelranger
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#2

10.04.2013, 11:56

Guck mal in 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Wenn ein Gläubiger Wind bekommt, droht die Versagung.
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#3

10.04.2013, 12:23

Aber der isolierte Insolvenzantrag über den nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen Geschäftsbetrieb ist denkbar.
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TanjaB.

#4

10.04.2013, 22:13

Ich danke Euch für Eure Antworten, den § 290 hab ich auch zwischenzeitlich entdeckt, den § 35 werde ich mir mal morgen früh zu Gemüte führen und mal abwarten was Chef sagt, dem habe ich die Akte heute auf den Tisch gelegt.
TanjaB.

#5

18.04.2013, 14:27

Zwischenzeitlich hat der Rechtspfleger des IK-Verfahrens meinen Chef angerufen und die Sache mit ihm besprochen. Der Rechtspfleger wird sich mit dem jetzigen Insolvenzgericht in Verbindung setzen (ist ein andereres Gericht) weil wohl die Kostenstundung nicht hätte bewilligt werden dürfen. Chef meint, diese wird dann vermutlich widerrufen werden. Dann wird die Sache wohl eingestellt werden, weil die Schuldnerin die Kosten für das Verfahren nicht aufbringen kann. Warten wir mal mit Spannung ab.
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#6

23.04.2013, 12:49

Wäre schön, wenn du dich nochmal meldest, wenn das Inso-Gericht was gemacht hat - würde mich auch mal interessieren, die haben das ja dann ein klein wenig verbockt ;-)
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#7

23.04.2013, 22:32

Das denke ich auch. Die Stundung hätte gem. § 4a Abs. 1 S. 3 InsO nicht gewährt werden dürfen bzw. ist sie ausgeschlossen, wenn der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt. Das Lustige ist, dass die Schuldner dies im Stundungsantrag angeben müssen, was hier ja offenbar geschehen ist. Derjenige, der bei Gericht über die Stundung entschieden hat, wird sicher Ärger mit der Revision bekommen, wenn die Schuldnerin auf Dauer die im zweiten Verfahren entstandenen und verauslagten Kosten nicht tragen kann.
TanjaB.

#8

24.04.2013, 20:29

Da muss ich morgen glatt mal nachgucken, ob das im Stundungsantrag angegeben ist. Auf jeden Fall war es im Anschreiben des Verfahrensbevollmächtigten angegeben.
Bis jetzt hat sich noch nichts getan. Ich hoffe, das passiert bald.
TanjaB.

#9

09.05.2013, 22:54

Im Stundungsanrtrag hat sie angegeben, dass ihr keine Restschuldbefreiung erteilt wurde, das ist ja nun definitv falsch.

Nun hat das Gericht sie angeschrieben, dass beabsichtigt ist, die Kostenstundung aufzuheben, weil ihr, entgegen ihrer Angaben, doch RSB erteilt wurde. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen.

Nun bin ich ja mal gespannt, ob sie dazu Stellung nimmt.

Droht ihr noch was wegen der falschen Angabe? Wobei die Verfahrensbevollmächtigten das in dem Anschreiben ja klar angegeben hatten.
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