Das würde heißen:Kanzleihund hat geschrieben:Der Grundsatz lautet: Stehen sich die Forderungen vor Insolvenzeröffnung aufrechenbar gegenüber, kann die Aufrechnungserklärung auch noch im Verfahren abgegeben werden.
grundsätzlich schon
und auch bevor ich die Restforderung anmelde
Kanzleihund hat geschrieben:Ist die Aufrechenlage erstmals entstanden, als ihr schon von dem Insolvenzantrag wusstet, ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Das kann ich jetzt anhand des Sachverhalts nicht prüfen.
Würde ich so verstehen:
Angenommen, ich bekomme rechtzeitig die Info vom vorläufigen InsoVerwalter (sagen wir 2 Tage nach Antragstellung) mit der Zusage der weiterhin erfolgenden Zahlungen. Daraufhin wird eine Rechnung für den Zeitraum vor Antragstellung erstellt mit einer Forderung X.
Es kommen tatsächlich die zugesagten Gelder. Und eine Info von ihm über die Eröffnung.
Die daraufhin erstellte Rechnung ergibt ein Guthaben von - Y.
Damit ist die Aufrechnungslage jetzt erst entstanden - nachdem wir von der Antragstellung wußten.
Daher kann ich nicht gegeneinander aufrechnen?