Hallihallo,
hier kann mir bestimmt jemand weiterhelfen:
Wir haben einen Titel aus 1993. Jetzt hat Schuldner Inso angemeldet. 2010 sind ZV-Maßnahmen eingeleitet und dann 2012 wieder. Muss ich jetzt die verjährten Zinsen von meiner ersten ZV-Handlung oder von der letzten ZV-Handlung an berücksichtigen. Hier geht es um 2 Jahre, das sind knapp 40.000,00 €. Also der 01.01.2009 (von 2012 aus) oder 01.01.2007 (von 2010 aus).
Es eilt ein bissi, vielleicht kann mir schnell jemand die Frage beantworten. Ich mach das nicht so oft. Ich hab mir mal aufgeschrieben, dass man immer von der letzten ZV-Maßnahme ausgehen soll, aber das kommt mir so komisch vor.
Vielen Dank
Zinsverjährung
- Kasimir1603
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So, mal kurz zur Info:
Titulierte Forderungen verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 in 30 Jahren. Bei Zinsen zu titulierten Forderungen sind die Verjährungsfristen zu unterscheiden in:
a. Die bis zur Rechtskraft des Urteils aufgelaufenen Zinsen verjähren gemäß § 197 BGB in 30 Jahren.
b. Die nach Rechtskraft fällig werdenden Zinsen verjähren nach §§ 197 II, 195 BGB in 3 Jahren.
D. h. du kannst vor Verjährung beim Amtsgericht / Vollstreckungsgericht die Kosten der ZV per Kostenfestsetzungsantrag festsetzen lassen und bzgl. Zinsen aber die Verjährung durch ZVA verhindern, § 212 II Nr. 2 BGB.
Für Dich wäre ja b. maßgeblich. Ihr habt in der Zeit von 1993 bis 2010 nichts vollstreckungstechnisch gemacht? Die erste ZV-maßnahme war dann 2010. Von dort an hättet ihr lediglich die Zinsen der letzten 3 Jahre geltend machen können. Die Zinsen von 1993 bis 2007 sind verjährt, sofern ihr sie nicht habt titulieren lassen. Konnten die ZV-maßnahmen zugestellt werden und waren lediglich fruchtlos? Wenn sie zugestellt wurden, hat das die VJ gehemmt. Du könntest dann faktisch Zinsen seit 2007 geltend machen.
Titulierte Forderungen verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 in 30 Jahren. Bei Zinsen zu titulierten Forderungen sind die Verjährungsfristen zu unterscheiden in:
a. Die bis zur Rechtskraft des Urteils aufgelaufenen Zinsen verjähren gemäß § 197 BGB in 30 Jahren.
b. Die nach Rechtskraft fällig werdenden Zinsen verjähren nach §§ 197 II, 195 BGB in 3 Jahren.
D. h. du kannst vor Verjährung beim Amtsgericht / Vollstreckungsgericht die Kosten der ZV per Kostenfestsetzungsantrag festsetzen lassen und bzgl. Zinsen aber die Verjährung durch ZVA verhindern, § 212 II Nr. 2 BGB.
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Zuletzt geändert von Kasimir1603 am 21.06.2012, 15:06, insgesamt 2-mal geändert.
Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
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Kasimir1603 hat geschrieben:D. h. du kannst vor Verjährung beim Amtsgericht / Vollstreckungsgericht die Zinsen per Kostenfestsetzungsantrag festsetzen lassen...
Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage?
- Kasimir1603
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Ahhhhhhh sorry davy hab mich in der Eile vertippt Habs geändert Kosten der ZV festsetzen lassen und Zinsen mittels ZV hemmen
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