Nachträgliche Anmeldung Forderung aus unerlaubter Handlung

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Karens
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#1

07.06.2012, 16:29

Hallo,

folgende Situation: Zwei Monate nachdem die Schuldnen entstanden sind, ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Da uns diese Informationen bei Auftragserteilung vorlagen, haben wir gleich eine Klage beantragt und feststellen lassen, dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung besteht.

Jetzt liegt der Titel vor und wir könnten die Forderung nachträglich zum Insolvenzverfahren anmelden. Somit fallen ja 15,00 € Extrakosten an. Lohnt sich das? Da die Forderung ja auch nach Ablauf der Insolvenz bestehen bleibt, könnten wir doch auch direkt die ZV betreiben, oder nicht :?:

Vorab schon mal danke!
Tanja Igel
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#2

07.06.2012, 17:31

Für Insolvenzgläubiger gilt Vollstreckungsverbot, InsO § 89, und Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung unterfallen nur dann nicht der RSB, wenn sie dementsprechend zur Tabelle angemeldet wurden, InsO § 302.

Aber mal kurz zu meinem Verständnis: Ihr habt eine Insolvenzforderung gegen den Schuldner eingeklagt, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist? Wenn das so ist, hätte ich mit dem Titel doch einige Bauchschmerzen.
Karens
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#3

07.06.2012, 18:15

Vielen Dank für die Antwort. Warum hättest Du Bauchschmerzen?
Eve80
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#4

08.06.2012, 08:23

Weil du dir den Titel und die damit verbundenen Kosten an die Wand nageln kannst... Der Schuldner hatte über die Forderung keine Verfügungsgewalt mehr... Ich würde euch das Ding um die Ohren hauen...

Im Übrigen nützt es euch auch nix, wenn ihr nen Titel habt, in dem drinsteht, dass es eine Forderung aus unerlaubter Handlung ist. Ihr müsst es explizit so anmelden und der Schuldner hat dann die Möglichkeit, zu widersprechen... Tut er das, müsst ihr auf Feststellung gegen den Schuldner klagen, also noch mehr Geld weg.

Inwiefern es sich lohnt, nachträglich anzumelden, hängt davon ab, wie hoch eure Forderung ist, welche Vermögensgegenstände im Rahmen der InsO verwertet werden können und wie die persönliche Situation des Schuldners aussieht... Lebt er seit Jahr und Tag von Hartz 4 wird sich das sicher nicht ändern... Hinzu kommen unwägbare Umstände wie z. B. unerwartete Erbschaften usw

Edit: und als Mandant würde ich mich weigern, die Kosten für eine unnötige Klage zu tragen... Hättet ihr noch rechtzeitig anmelden können, wenn die Klage nicht gewesen wäre?
Karens
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#5

08.06.2012, 10:32

1. Es handelt sich bei dem Titel nicht um ein VU. Wie bereits zu Anfang mitgeteilt, haben wir eine Feststellungsklage beantragt. Der Schuldner hat sich in dem Verfahren sogar von einem RA vertreten lassen.
2. Wir hätten die Forderung nicht mehr rechtzeitig anmelden können, da diese schon drei Monate abgelaufen war. Also war somit von Anfang an nur eine nachträgliche Anmeldung möglich.

Ich denke, ich werde die Forderung jetzt nachträglich anmelden und sehen, wie das Inso-Verfahren weiterläuft.
Eve80
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#6

08.06.2012, 19:32

Ich hab nie behauptet, dass ihr ein VU habt... Dass der Schuldner sich hat vertreten lassen, wundert mich auch nicht. Meist ist der Verwalter der letzte, der von solch für das Verfahren durchaus relevanten Dingen erfährt, weil der Schuldner nicht nachfragt, was er in so einem Fall zu tun hat und der Anwalt, der ihn vertritt, entweder vom Insolvenzverfahren gar keine Kenntnis hat oder, wie man bei euch sieht, zu wenig Ahnung vom diesbezüglichen Ablauf hat...

Hätte ich die Anmeldung auf dem Tisch, würde ich die für den Prozess entstandenen Kosten bestreiten... Für die unerlaubte Handlung ist es unerheblich, dafür reicht 1 Satz in der Anmeldung bzw ein Kreuzchen im Formular und dann hat der Schuldner das letzte Wort... Und ich wette, er wird widersprechen... Und dann? Wollt ihr noch mal auf Feststellung klagen? Und wie erklärt ihr das dem Mandanten?
Karens
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#7

08.06.2012, 20:59

Ich werde berichten, wie sich der Insolvenzverwalter verhält. Trotzdem vielen Dank. :thx
Tanja Igel
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#8

08.06.2012, 21:13

Das ist echt ein kurioser Fall. Mich wundert, dass auch das Gericht sich über § 87 InsO hinweggesetzt hat.
@Karens: Habt ihr jetzt Zahlungs- und Feststellungsklage erhoben oder nur Feststellungsklage? Das hab ich noch nicht so ganz herauslesen können.
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