Vollstreckung durch GVZ eingestellt, weil Inso eröffnet

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#11

01.05.2012, 18:27

Wie ich schrieb, teilte mir das das Gericht mit.
Spargelranger
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#12

04.05.2012, 08:59

Kommt ja öfters vor, dass mehrere Fremdanträge in kurzer Zeit beim Insolvenzgericht eingehen. Ich habe hier Verfahren bei denen innerhalb eines Monats 5 Fremanträge veschiedener SV Träger beim InsO Gericht eingegangen sind. In solchen Fällen kommt es oft vor, dass der Schuldner im Hinblick auf eine Erledigungserklärung kleinere Antragsforderungen zahlt, gleichzeitig aber schon andere Gläubiger den Antrag stellen oder weitere Forderungen beim selben Gläubiger auflaufen. Wenn dann das Gericht im Eröffnungsverfahren noch für eine Person mehrere Aktenzeichen vergibt und neue Akten anlegt ist das Chaos perfekt :lol:
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#13

04.05.2012, 09:10

guter Tip, daran hab ich nicht gedacht... und was empfiehlst du?
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#14

04.05.2012, 09:21

Ich würde sagen, du solltest - sofern du es nicht schon weißt - herausbekommen, wer zum Gutachter bestellt wurde. Dann dort als künftiger InsO Gläubiger vorstellig werden und um Kopie des Gutachterbeschlusses bitten. Dem Beschluss kannst du dann entnehmen, wie es mit Vollstreckungsmaßnahmen aussieht. Der Gutachter sollte auch schon Auskünfte erteilen können, ob eine Eröffnung wahrscheinlich ist oder eher nicht.
Jupp03/11

#15

04.05.2012, 09:23

Ich glaub kaum, dass der Gutachter dieses darf.
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#16

04.05.2012, 09:25

Muss mir das nicht das Gericht mitteilen, also ob Vollstreckung eingestellt ist?
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#17

04.05.2012, 09:45

Ich glaub kaum, dass der Gutachter dieses darf.
Wieso soll er das nicht dürfen? Ein künftiger Insolvenzgläubiger hat ein berechtigtes Informationsinteresse. Genauso wie der Gutachter für das Insolvenzgtuachten wissen muss, wie es auf der Passiva Seite aussieht oder wie es um mögliche Sicherungsrechte der Gläubiger bestellt ist. Ein Insolvenzgutachten ausschließlich auf Basis von Auskünften des Schuldners würde meist zu falschen Ergebnissen führen. Hierfür ist eine enge Zusammenarbeit der Gläubiger mit dem Gutachter (als möglichem späteren Verwalter) auch schon im Eröffnungsverfahren notwendig (natürlich ohne andere Gläubiger zu benachteiligen). Der Gutachter wird sich zwar in 90% der Fälle nicht zu einer verbindlichen Aussage über Eröffnung / Abweisung hinreißen lassen, aber man kann es probieren. Man sollte natürlich nicht erwähnen, dass das eigentliche Ziel ist, weiter zu vollstrecken ;)
Muss mir das nicht das Gericht mitteilen, also ob Vollstreckung eingestellt ist?
Auch hier heißt es: Versuch macht Klug :)
Jupp03/11

#18

04.05.2012, 09:47

Es gibt keinen Insolvenzgläubiger.
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#19

04.05.2012, 09:55

woher willst du das wissen? wir sind z.B. einer
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#20

04.05.2012, 09:58

Es gibt keinen Insolvenzgläubiger.
Richtig ... deswegen künftig. Wie gesagt, der Gutachter muss im Gutachten die Schuldenmasse beziffern. 50% der Schuldner können nicht einmal sagen, ob sie 20 oder 50 Gläubiger haben. Man bekommt teils kistenweise ungeöffnete Gläubigerpost. Bei uns unterschreibt der Schuldner im Eröffnungsverfahren eine Erklärung, dass Auskünfte überall eingeholt werden können. Wir erfassen die Gläubiger dann meist anschriftenmäßig und bitten um Mitteilung möglicher Rückstände. Im Gegenzug ist klar, dass diejenigen mit denen man korrespondiert auch vom Eröffnungsverfahren erfahren. Das hat natürlich mit der späteren Forderungsanmeldung noch nichts zu tun.
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