Hallo zusammen
Folgender Sachverhalt:
Kostenausgleichung nach Rechtsstreit. Kostenquote 3/4 Kläger (=Mdt.), 1/4 Beklagter.
Beide Parteien haben einen Kostenausgleichungsantrag gestellt.
Das Gericht hat einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, dieser ist den Parteien Mitte Februar zugestellt worden.
"Problem":
Das Gericht hat die Kosten, die von dem Beklagten (Gegenseite) beantragt wurden mit einem viel zu geringen Betrag (14 statt 350 €!) in dem KfB berücksichtigt, sodass nun ein vom Beklagten an den Kläger zu erstattender Betrag festgesetzt worden ist.
Aber wegen der Kostenquote zu Lasten des Klägers hätte es eigentlich anders herum sein müssen. Vom Kläger hätte ein Betrag an den Beklagten gezahlt werden müssen.
Frage dazu:
Das Gericht hat in dem Kostenbeschluss nichts dazu ausgeführt, warum die Kosten der Gegenseite gekürzt worden sind.
(ich gehe eigentlich davon aus, dass es ein simpler Tippfehler bei dem Berechnungsprogramm des Gerichts gewesen sein müsste)
Könnte die Gegenseite jetzt noch irgendetwas gegen den KfB machen?
Ist das eine -offenbare Unrichtigkeit-, die mit § 319 ZPO berichtigt werden kann? Oder hätte die Gegenseite innerhalb der Frist den KfB prüfen und Rechtsmittel einlegen müssen?
Ich weiß grad nicht, wie ich das bewerten soll/kann.
KfB - Frist abgelaufen
- paralegal6
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Liegt euch denn eine vollstreckbare Ausfertigung vor? Manchmal ist Beschwerde eingelegt aber das Gericht etwas langsam. Bzw wenn der Rechtspfleger nicht abhilft geht es ja weiter zum Richter, das dauert dann. Ansonsten hätte der Gegner Rechtsmittel einlegen müssen. Ich hatte dazu aber auch einmal erst Nachricht bekommen als ich schon ZV beantragt hatte (wurde allerdings nicht abgeholfen, trotzdem ärgerlich)
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Ja, eine vollstreckbare Ausfertigung haben wir bekommen.
Aber mir ist grade aufgefallen, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung steht, dass Erinnerung eingelegt werden kann, wenn der Beschwerdegegenstand 200 € nicht übersteigt (das ist hier der Fall) und zwar spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Das bedeutet ja, dass die Gegenseite noch bis Juli Rechtsmittel einlegen könnte.
Wo kommen denn die 5 Monate her? Kann das Gericht den Zeitraum für die Erinnerung festlegen?
Aber mir ist grade aufgefallen, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung steht, dass Erinnerung eingelegt werden kann, wenn der Beschwerdegegenstand 200 € nicht übersteigt (das ist hier der Fall) und zwar spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Das bedeutet ja, dass die Gegenseite noch bis Juli Rechtsmittel einlegen könnte.
Wo kommen denn die 5 Monate her? Kann das Gericht den Zeitraum für die Erinnerung festlegen?
- paralegal6
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Woher kommen die 5 Monate? Es sind 2 Wochen nach Par. 11 RPflG. 5 wären doch etwas lang. Ist der Beklagte anwaltliche vertreten?
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Die Frist von 5 Monaten ist die maximale Frist wie bei der Berufung. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung. Erfolgt - aus welchen Gründen auch immer - keine Zustellung, dann endet die Rechtsmittelfrist spätestens 5 Monate nach Verkündung der Entscheidung.
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Man kann einmal ein Rechtsmittel gegen den Kostenansatz, wie z.B. Gerichtskosten falsch berechnet einlegen und zum anderen Rechtsmittel gegen den KFB einlegen, der die Kostenverteilung umfasst.
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Achso, danke!Pitt hat geschrieben: ↑25.03.2024, 20:14Die Frist von 5 Monaten ist die maximale Frist wie bei der Berufung. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung. Erfolgt - aus welchen Gründen auch immer - keine Zustellung, dann endet die Rechtsmittelfrist spätestens 5 Monate nach Verkündung der Entscheidung.
Wenn also der Kfb nicht zugestellt wird, gilt die 5-Monats-Frist. Der KfB ist aber zugestellt. Wir haben ja eine vollstreckbare Ausfertigung mit dem Zustelldatum. Also ist die geltende Frist für eine Erinnerung 2 Wochen, oder? (Beschwerdewert unter 200 €)