Nach einem sehr unfreundlichen Telefonat von der Gegenseite, bekamen wir heute eine E-Mail mit der Aufforderung, nach Begleichung der Forderung sämtliche Daten von ihm gemäß § 17 DSGVO zu löschen und sämtliche Korrespondenz zu ihm sofort einzustellen. Eine Zahlung erfolgte bis dato noch nicht. Dennoch frage ich mich, ob der Gegner das fordern kann. Ich habe mich auch bei BRAK eingelesen, aber werde trotzdem nicht so ganz schlau. Vor allem würde das doch ebenfalls bedeuten, dass wir die Akte löschen müssten, oder nicht?
Kann ich dem Gegner - nach erfolgter Zahlung - antworten, dass aufgrund Artikel 17 Abs. 3 eine Löschung erst nach entsprechender Frist erfolgen wird?
Gegner fordert Löschung der Daten
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 299
- Registriert: 21.10.2010, 16:18
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
-
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2101
- Registriert: 03.08.2022, 00:17
- Beruf: Manchmal Rechtsfachwirt
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Kanzleietage 2. OG, 3. Tür links
Solange die Forderung nicht beglichen ist und ihr mandatiert seit, dürft ihr die Daten speichern.
Die Frist zur Speicherung ergibt sich aus Art. 17 DSGVO.
Ansonsten wäre das hier für Euch noch interessant?
Die Frist zur Speicherung ergibt sich aus Art. 17 DSGVO.
Ansonsten wäre das hier für Euch noch interessant?
Gruß
Oli
Ich unterstütze Fellnasen - jede Unterstützung ist kostbar
First Step for a Better Life
Auch auf Facebook
Oli
Ich unterstütze Fellnasen - jede Unterstützung ist kostbar
First Step for a Better Life
Auch auf Facebook
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 299
- Registriert: 21.10.2010, 16:18
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
Genau das habe ich auch gefunden.
Ich gehe mal davon aus, dass ich den Gegner dann auf unsere Aufbewahrungspflicht hinweisen kann?
Ich gehe mal davon aus, dass ich den Gegner dann auf unsere Aufbewahrungspflicht hinweisen kann?
-
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2101
- Registriert: 03.08.2022, 00:17
- Beruf: Manchmal Rechtsfachwirt
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Kanzleietage 2. OG, 3. Tür links
Genau, das kannst du.
Eine Frage noch, übermittelt ihr bei Eurem Erstanschreiben an einen Gegner keine DSGVO-Mitteilung?
Eine Frage noch, übermittelt ihr bei Eurem Erstanschreiben an einen Gegner keine DSGVO-Mitteilung?
Gruß
Oli
Ich unterstütze Fellnasen - jede Unterstützung ist kostbar
First Step for a Better Life
Auch auf Facebook
Oli
Ich unterstütze Fellnasen - jede Unterstützung ist kostbar
First Step for a Better Life
Auch auf Facebook
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 299
- Registriert: 21.10.2010, 16:18
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
Tatsächlich nicht, nein. Greift hier nicht Art. 14 Abs. 5 d) DSGVO?
-
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2101
- Registriert: 03.08.2022, 00:17
- Beruf: Manchmal Rechtsfachwirt
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Kanzleietage 2. OG, 3. Tür links
Nein, wir handhaben es tatsächlich so, dass wir bei einem Erstanschreiben an die jeweilige Gegenseite immer eine DSGVO-Erklärung mit beifügen.
Die Löschung / Vernichtung der Daten / Akten, nehmen wir nach der gesetzlichen Regelung vor. Wenn die Gegenseite die tatsächliche vorzeitige Löschung möchte, so muss Klage erhoben werden, was ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte.
Teilt der Gegenseite einfach mit, dass ihr die Daten anhand gesetzlicher Grundlage speichert und gut ist.
Die Löschung / Vernichtung der Daten / Akten, nehmen wir nach der gesetzlichen Regelung vor. Wenn die Gegenseite die tatsächliche vorzeitige Löschung möchte, so muss Klage erhoben werden, was ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte.
Teilt der Gegenseite einfach mit, dass ihr die Daten anhand gesetzlicher Grundlage speichert und gut ist.
Gruß
Oli
Ich unterstütze Fellnasen - jede Unterstützung ist kostbar
First Step for a Better Life
Auch auf Facebook
Oli
Ich unterstütze Fellnasen - jede Unterstützung ist kostbar
First Step for a Better Life
Auch auf Facebook