Streitwert nach Aufhebung VU
Verfasst: 21.02.2024, 16:37
Hey liebe alle,
ich hoffe, ihr seid putzmunter - denn heute steigt das Bergfest
Ich habe da einen Sachverhalt, wo ich mich gerade mit dem RA unterhalte und eine Hilfestellung bräuchte:
Im ersten Rechtszug ist ein Versäumnisurteil ergangen und der Streitwert ist festgesetzt worden. Nach Einspruch des Bekl. wurde im Termin zur mdl. Verhandlung wurde beantragt, das VU aufrechtzuerhalten und die Gegenseite hat den Antrag gestellt, es aufzuheben. Ergebnis: Das Versäumnisurteil wurde aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Volle Packung also.
Bekl. Vertreter hat die Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO beantragt, KfB wurde erlassen. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Kostenfestsetzungsverfahren wurde seitens des LG ignoriert.
Nun zur Frage:
Mt dem Endurteil ist das VU ja aufgehoben worden. Betrifft das auch die Nebenentscheidung bzgl. des im VU festgesetzten Streitwerts? Denn im Endurteil steht diesbezüglich nichts. Wir haben Berufung gegen das Endurteil eingelegt und wollen nun auch Streitwertbeschwerde einlegen und auch gegen den KfB sofortige Beschwerde erheben. Konnte der KfB denn überhaupt erlassen werden, wenn der Streitwert im VU festgesetzt, aber im Endurteil aufgehoben wurde?
Lieben Dank euch und liebe Grüße in die übrigen Büros
Spderman
ich hoffe, ihr seid putzmunter - denn heute steigt das Bergfest
Ich habe da einen Sachverhalt, wo ich mich gerade mit dem RA unterhalte und eine Hilfestellung bräuchte:
Im ersten Rechtszug ist ein Versäumnisurteil ergangen und der Streitwert ist festgesetzt worden. Nach Einspruch des Bekl. wurde im Termin zur mdl. Verhandlung wurde beantragt, das VU aufrechtzuerhalten und die Gegenseite hat den Antrag gestellt, es aufzuheben. Ergebnis: Das Versäumnisurteil wurde aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Volle Packung also.
Bekl. Vertreter hat die Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO beantragt, KfB wurde erlassen. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Kostenfestsetzungsverfahren wurde seitens des LG ignoriert.
Nun zur Frage:
Mt dem Endurteil ist das VU ja aufgehoben worden. Betrifft das auch die Nebenentscheidung bzgl. des im VU festgesetzten Streitwerts? Denn im Endurteil steht diesbezüglich nichts. Wir haben Berufung gegen das Endurteil eingelegt und wollen nun auch Streitwertbeschwerde einlegen und auch gegen den KfB sofortige Beschwerde erheben. Konnte der KfB denn überhaupt erlassen werden, wenn der Streitwert im VU festgesetzt, aber im Endurteil aufgehoben wurde?
Lieben Dank euch und liebe Grüße in die übrigen Büros
Spderman