Streitwert nach Aufhebung VU

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Spiderman
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#1

21.02.2024, 16:37

Hey liebe alle,

ich hoffe, ihr seid putzmunter - denn heute steigt das Bergfest :lol:

Ich habe da einen Sachverhalt, wo ich mich gerade mit dem RA unterhalte und eine Hilfestellung bräuchte:

Im ersten Rechtszug ist ein Versäumnisurteil ergangen und der Streitwert ist festgesetzt worden. Nach Einspruch des Bekl. wurde im Termin zur mdl. Verhandlung wurde beantragt, das VU aufrechtzuerhalten und die Gegenseite hat den Antrag gestellt, es aufzuheben. Ergebnis: Das Versäumnisurteil wurde aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Volle Packung also.

Bekl. Vertreter hat die Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO beantragt, KfB wurde erlassen. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Kostenfestsetzungsverfahren wurde seitens des LG ignoriert.

Nun zur Frage:

Mt dem Endurteil ist das VU ja aufgehoben worden. Betrifft das auch die Nebenentscheidung bzgl. des im VU festgesetzten Streitwerts? Denn im Endurteil steht diesbezüglich nichts. Wir haben Berufung gegen das Endurteil eingelegt und wollen nun auch Streitwertbeschwerde einlegen und auch gegen den KfB sofortige Beschwerde erheben. Konnte der KfB denn überhaupt erlassen werden, wenn der Streitwert im VU festgesetzt, aber im Endurteil aufgehoben wurde?

Lieben Dank euch und liebe Grüße in die übrigen Büros

Spderman
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paralegal6
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#2

21.02.2024, 16:47

Bitte nicht doppelt posten
Und im falschen Unterforum ist es auch

210
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Spiderman
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#3

21.02.2024, 17:50

Ok, ich hab nix doppelt gepostet, aber komischerweise ist es zweimal drin. Die uhrzeit ist zumindest gleich.

Wäre zumindest nett, wenn ich meine Frage noch beantwortet bekäme
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#4

21.02.2024, 19:08

Kannst das 2. ja löschen

Zur Frage: hilft #6?
viewtopic.php?f=10&t=2063
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Spiderman
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#5

21.02.2024, 19:41

paralegal6 hat geschrieben:
21.02.2024, 19:08
Kannst das 2. ja löschen

Zur Frage: hilft #6?
viewtopic.php?f=10&t=2063
Nein, da sich die Fallgestaltung unterscheidet. Ich frage ja explizit nach dem Streitwert, der im VU festgesetzt wurde. Da aber im Endurteil das VU aufgehoben wurde, stellt sich für mich die Frage, ob die Aufhebung des VU nicht auch den Streitwert betrifft?
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Brillenschlange
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#6

21.02.2024, 20:20

Ich meine, es hätte nach Aufhebung des VU und Abweisung der Klage durch Endurteil eine Entscheidung bzgl. des Streitwertes ergehen müssen. Somit sinnvoll ein Antrag auf Streitwertfestsetzung.
Wenn nicht jetzt ... wann dann !!
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Anahid
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#7

26.02.2024, 17:28

Ich kann den Doppelpost nicht finden und von daher hier mal eine ausführliche Antwort:

Grundsätzlich kann nach einem VU die Kostenfestsetzung beantragt werden und das Gericht kann auch dann einen KFB erlassen; es muss nicht erst abwarten, ob Einspruch eingelegt wird bzw. wenn dieser bereits eingelegt wurde bis die endgültige Entscheidung vorliegt. Die sofortige Beschwerde kannst Du Dir sparen, weil der KFB nicht zu Unrecht ergangen ist.

Wenn dieser Fall, wie bei Dir, vorkommt, dann würde ich prüfen ob der KFB schon bezahlt wurde. Wenn ja, würde ich die Gegenseite zur Erstattung des gezahlten Betrages und Herausgabe des KFB auffordern. Wenn nein, nur Herausgabe des KFB fordern. Reagiert die Gegenseite nicht, dann Rückfestsetzung beantragen und beachten, dass die Verzinsung ab dem Tag der Zahlung des Mandanten an die Gegenseite zu beantragen ist.

Der im VU festgesetzte Streitwert wird nicht einfach ungültig, wenn Einspruch eingelegt wird. Darum war eine erneute Festsetzung im Urteil nicht erforderlich, wenn der Streitwert sich nach dem VU nicht irgendwie geändert hat (z.B. durch Klageerweiterung o.ä.).

Wenn Ihr Berufung eingelegt habt und ein KFB gegen Euch im Raum steht, dann würde ich beantragen, die Zwangsvollstreckung aus dem KFB bis zur Entscheidung des Berufungsverfahrens notfalls gegen Sicherheitsleistung einzustellen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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