Fristberechnung
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"Nur" Verweigerung Fristverlängerung nach 224, der Gegner dödelt rum und schindet Zeit. Die Sache kotzt mich schon seit Langem an, dann noch so eine pro Gegner Frist setzten macht mich echt sauer. In (2) stehen ja "erhebliche Gründe", die waren nicht glaubhaft gemacht, alleine deswegen hätte Ri das schon ablehnen müssen.
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Solche Diskussionen wirst Du auch grundsätzlich im Einstweiligen Verfügungsverfahren haben. Da werden ganz oft 3-Tages-Fristen gesetzt und die "Verspätung" von einem Tag kann zur Abweisung Deines Antrags führen.mrsgoalkeeper hat geschrieben: ↑17.01.2024, 15:46Maßgeblich für den Beginn der Frist ist ja eigentlich nicht die Zustellung sondern die Kenntnisnahme durch den Anwalt. Kannst du nicht argumentieren, dass der Anwalt erst Montag zur Kenntnis genommen hat? Was war denn das für eine weltbewegende Frist, wenn der eine Tag jetzt zu solchen Diskussionen führt?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Solche Diskussionen wirst Du auch grundsätzlich im Einstweiligen Verfügungsverfahren haben. Da werden ganz oft 3-Tages-Fristen gesetzt und die "Verspätung" von einem Tag kann zur Abweisung Deines Antrags führen.mrsgoalkeeper hat geschrieben: ↑17.01.2024, 15:46Maßgeblich für den Beginn der Frist ist ja eigentlich nicht die Zustellung sondern die Kenntnisnahme durch den Anwalt. Kannst du nicht argumentieren, dass der Anwalt erst Montag zur Kenntnis genommen hat? Was war denn das für eine weltbewegende Frist, wenn der eine Tag jetzt zu solchen Diskussionen führt?
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Das weiß ich, aber ich hatte hier nach dem konkreten Fall gefragt weil es mich einfach interessiert hatAnahid hat geschrieben: ↑18.01.2024, 12:13Solche Diskussionen wirst Du auch grundsätzlich im Einstweiligen Verfügungsverfahren haben. Da werden ganz oft 3-Tages-Fristen gesetzt und die "Verspätung" von einem Tag kann zur Abweisung Deines Antrags führen.mrsgoalkeeper hat geschrieben: ↑17.01.2024, 15:46Maßgeblich für den Beginn der Frist ist ja eigentlich nicht die Zustellung sondern die Kenntnisnahme durch den Anwalt. Kannst du nicht argumentieren, dass der Anwalt erst Montag zur Kenntnis genommen hat? Was war denn das für eine weltbewegende Frist, wenn der eine Tag jetzt zu solchen Diskussionen führt?
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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wenn ich das Mo erhalten hätte und dann 3 Tage wäre ja was anderes als wenn es bei mir Fr nach Feierabend eintrudelt, das ist schon ungeil, Sa und So arbeitet nunmal keiner. Er hat es tatsächlich auch nicht am Fr gesehen weil er schon weg war
"Richterliche Fristen beginnen mit dem in der richterlichen Entscheidung genannten Tag oder Ereignis, § 187 Abs. 2 BGB. Fehlt ein solcher Tag oder solches Ereignis, beginnen sie mit der Verkündung der Entscheidung oder der Zustellung, § 187 Abs. 1 BGB. Sie sind auf Antrag verlängerbar."
"Richterliche Fristen beginnen mit dem in der richterlichen Entscheidung genannten Tag oder Ereignis, § 187 Abs. 2 BGB. Fehlt ein solcher Tag oder solches Ereignis, beginnen sie mit der Verkündung der Entscheidung oder der Zustellung, § 187 Abs. 1 BGB. Sie sind auf Antrag verlängerbar."
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Hmmm....steht bei mir nicht so im § 187 BGB. Hat das Gericht das so zitiert? Wenn ja, fragt sich, aus welchem Jahr deren BGB stammt?
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naja, es ist einfach link Fr was zu schicken mit 3 Tagen und dann unseren Eingang zu ignorieren und am 17. ne Verfügung zu machen. Bei VU und allem werden Eingänge auch bis zur Verkündung berücksichtigt das regt mich auf