Beschwerdebegründung
Verfasst: 15.11.2023, 11:49
Hallo und guten Morgen,
hat jemand eventuell Rechtsprechung für folgenden Fall? Ich reiße ihn mal kurz an.
Wir haben im August ein Trennungsunterhaltsverfahren zu Ende gebracht, jedenfalls waren wir der Meinung, es endet mit dem Beschluss, wonach unserer Mandant einen Betrag X an seine getrenntlebende Ehefrau zahlen muss, womit er sich auch einverstanden erklärt hatte. Beschluss war am 28.08.2023 zugestellt worden, so dass er rechtskräftig werden sollte.
Allerdings haben wir nicht mit der List der Gegenseite gerechnet, die am Fristablauftag am 28.09.2023 Beschwerde zum OLG eingelegt hatte mit dem Hinweis, weiterer Schriftsatz folgt.
Dieses ist sodann am 30.10.2023 in Form einer Beschwerdebegründung per beA (lt. Prüfbericht) an das OLG so geschehen.
Am 31.10.2023 (dem Reformationstag, auch da wird manchmal gearbeitet) kam es allerdings der Gegenseite in den Sinn, mit einem Schriftsatz vom 30.10.2023 darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschwerdebegründung lediglich um einen Entwurf handele und man nunmehr noch die Beschwerdebegründung final hinterherschiebe, dieses eingegangen am 31.10.2023 um 19:04 Uhr. Allerdings war das noch nicht alles, denn gegen 20:53 Uhr war wohl wieder nachgedacht worden und es kam wieder der Schriftsatz vom 30.10.2023, dass es sich um einen Entwurf handele, jetzt wurde wieder die Beschwerdebegründung final übersandt. Hierzu ist anzumerken, dass sämtliche 3 Begründungen vom Wortlaut auch noch abweichend sind. Ich finde das so verwirrend und ich glaube, das OLG auch.
Ich weiss es aber nicht. Hat irgendjemand von Euch so etwas ähnliches schon mal gehabt und wisst Ihr, ob es da irgendwie Rechtsprechung gibt? Mein Chef ist der Ansicht, weil im Entwurf ein höherer Betrag stünde, der in den beiden anderen Begründungen dann erheblich verringert wurde, könnte es eine teilweise Beschwerderücknahme sein.
Hat jemand von Euch so was schon mal auf dem Tisch gehabt oder ggf. Rechtsprechung. Würde mich freuen
hat jemand eventuell Rechtsprechung für folgenden Fall? Ich reiße ihn mal kurz an.
Wir haben im August ein Trennungsunterhaltsverfahren zu Ende gebracht, jedenfalls waren wir der Meinung, es endet mit dem Beschluss, wonach unserer Mandant einen Betrag X an seine getrenntlebende Ehefrau zahlen muss, womit er sich auch einverstanden erklärt hatte. Beschluss war am 28.08.2023 zugestellt worden, so dass er rechtskräftig werden sollte.
Allerdings haben wir nicht mit der List der Gegenseite gerechnet, die am Fristablauftag am 28.09.2023 Beschwerde zum OLG eingelegt hatte mit dem Hinweis, weiterer Schriftsatz folgt.
Dieses ist sodann am 30.10.2023 in Form einer Beschwerdebegründung per beA (lt. Prüfbericht) an das OLG so geschehen.
Am 31.10.2023 (dem Reformationstag, auch da wird manchmal gearbeitet) kam es allerdings der Gegenseite in den Sinn, mit einem Schriftsatz vom 30.10.2023 darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschwerdebegründung lediglich um einen Entwurf handele und man nunmehr noch die Beschwerdebegründung final hinterherschiebe, dieses eingegangen am 31.10.2023 um 19:04 Uhr. Allerdings war das noch nicht alles, denn gegen 20:53 Uhr war wohl wieder nachgedacht worden und es kam wieder der Schriftsatz vom 30.10.2023, dass es sich um einen Entwurf handele, jetzt wurde wieder die Beschwerdebegründung final übersandt. Hierzu ist anzumerken, dass sämtliche 3 Begründungen vom Wortlaut auch noch abweichend sind. Ich finde das so verwirrend und ich glaube, das OLG auch.
Ich weiss es aber nicht. Hat irgendjemand von Euch so etwas ähnliches schon mal gehabt und wisst Ihr, ob es da irgendwie Rechtsprechung gibt? Mein Chef ist der Ansicht, weil im Entwurf ein höherer Betrag stünde, der in den beiden anderen Begründungen dann erheblich verringert wurde, könnte es eine teilweise Beschwerderücknahme sein.
Hat jemand von Euch so was schon mal auf dem Tisch gehabt oder ggf. Rechtsprechung. Würde mich freuen