Rechnung per Mail zulässig?

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karibikblume
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#1

10.11.2023, 13:15

Hallo ihr.

Seit Jahren schicken wir unsere Rechnungen an Versicherungen und Mandanten per Mail. Also sie werden händisch unterschrieben, eingescannt und verschickt. Das war bisher nie ein Problem und auch von anderen erhalten wir die Rechnungen so.

Nun haben wir zum ersten mal den Fall, dass in einem gerichtlichen Verfahren der Gegner behauptet, dass die Voraussetzungen des § 10 RVG und § 126 BGB nicht gegeben sind. Der Gegner ist hierbei eine Haftpflichtversicherung Diese hat im Übrigen einen Teil dieser Rechnung bereits bezahlt.

Ich bin nun ein wenig überfragt, was hierauf erwidert werden soll. Bei Recherche habe ich nicht wirklich etwas gefunden.
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icerose
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#2

10.11.2023, 13:37

Wir sprechen das mit den Mandanten ab, ob auch Rechnungen per Mail (alles andere läuft ja auch so) kommen dürfen oder lieber nicht. Cheffe signiert die Rechnungen dann auch (qualifiziert).

Und Versicherungen bekommen doch eh kein Original - es sei denn, sie ist unmittelbar Auftraggeber. Die Rechnungen werden immer auf den Mandanten ausgestellt, auch wenn sie (ggf.) jemand anders (wie die RSV oder der Gegner) bezahlt. Von daher verstehe ich die HPV auf deiner Gegenseite nicht.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 RVG liefert doch schon die perfekte Antwort: "...RA kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern."
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Pitt
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#3

10.11.2023, 14:59

Die per Mail übersandte Rechnung des Anwalts muss qualifiziert elektronisch signiert sein.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... Rdn%20106.
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paralegal6
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#4

11.11.2023, 07:52

Wird bei mir eingescannt und wurd bisher von allen rsv bezahlt. Der Gegner erhält doch grundsätzlich auch keine RG sondern schuldet Schadenersatz?
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Pitt
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#5

11.11.2023, 12:11

Viele Kanzleien - wir auch - scannen die unterschriebene Rechnung nur ein und die Mandanten bezahlen. Dass man damit die gesetzlichen Vorgaben an eine ordnungsgemäße Rechnung nicht erfüllt, steht auf einem anderen Blatt. Ich frage mich hier, ob sich die Gegenseite überhaupt darauf berufen kann, wenn die Zahlung der Rechtsanwaltskosten z.B. durch einen Zahlungsnachweis belegt ist und der Mandant keinen Einwand erhoben hat. Anders gefragt, kann nur der Mandant den Einwand erheben, dass die Rechtsanwaltskosten mangels ordnungsgemäßer Rechnung nicht fällig sind und die Zahlung derzeit nicht einforderbar ist, oder auch der zum Schadensersatz verpflichtete Gegner? Das ist hier eine Förmelei, wenn der Mandant alles bezahlt hat.
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icerose
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#6

13.11.2023, 10:26

paralegal6 hat geschrieben:
11.11.2023, 07:52
Der Gegner erhält doch grundsätzlich auch keine RG
Du sagst es: der Gegner bekommt eine BERechnung, und nicht die Rechnung selbst. RSV und andere Dritte bekommen eine Kopie.
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#7

13.11.2023, 10:28

Pitt hat geschrieben:
11.11.2023, 12:11
Anders gefragt, kann nur der Mandant den Einwand erheben, dass die Rechtsanwaltskosten mangels ordnungsgemäßer Rechnung nicht fällig sind
Ich denke ja, weil eben nur der Mandant die Rechnung selbst bekommt. Jemand, der eine Kopie oder eine Berechnung bekommt, kann den Einwand unmöglich erheben.
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#8

14.11.2023, 11:44

Vielen Dank.

Ich habe nun mitgeteilt, dass die gegnerische Versicherung nicht Auftraggeber ist und deshalb auch gar kein Original einer Rechnung zusteht, sondern nur der Mandant diese erhält.
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#9

15.11.2023, 08:41

:daumen
Berichte bitte, wie es ausging.
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