Gegenseite hat fristwahrend Berufung eingelegt

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grete
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#1

24.08.2023, 13:00

Hallo,

die Gegenseite hat gestern fristwahrend Berufung eingelegt und uns gebeten dass wir uns nicht bestellen. Jetzt kommt die Berufung vom OLG mit Abgabe EB. Müssen wir das abgeben?

Bin keine REFA - DANKE :thx
Oliverreinhardt2
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#2

24.08.2023, 15:10

Hallo,

also sowas verstehe ich nicht... :kopfkratz
Ihr wart tätig, es geht in die Berufung und die Gegenseite möchte Euch nicht als Prozessbevollmächtigte?...:kopfkratz

Wenn ihr euren Mdt. vertreten wollt / sollt -> Mandatsanzeige -> Vollzug des EB
Gruß
Oli
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Hühnerhaufen
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#3

24.08.2023, 15:20

Ich kenne das auch, dass uns Anwälte bitten, uns noch nicht zu bestellen. Denn das löst eine Verfahrensgebühr für uns aus.

Oft wird Berufung aus Fristwahrungsgründen eingelegt, weil man sich noch nicht entschieden hat, so wird das dann auch kommuniziert.

Kollegialiter machen wir das dann auch. EB kann natürlich abgegeben werden.
Zuletzt geändert von Hühnerhaufen am 24.08.2023, 15:22, insgesamt 1-mal geändert.
Hühnerhaufen
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#4

24.08.2023, 15:21

Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
24.08.2023, 15:10
Hallo,

also sowas verstehe ich nicht... :kopfkratz
Ihr wart tätig, es geht in die Berufung und die Gegenseite möchte Euch nicht als Prozessbevollmächtigte?...:kopfkratz

Wenn ihr euren Mdt. vertreten wollt / sollt -> Mandatsanzeige -> Vollzug des EB
Das hat m. E. nichts damit zu tun, dass die Gegenseite einen nicht als Prozessbevollmächtigen möchte.

Siehe meinen Beitrag oben
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paralegal6
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#5

24.08.2023, 15:23

Die Abgabe eines EB ist ja keine Prozesshandlung. Es kann ja auch sein, dass ein ganz anderer RA für die Berufung mandatiert wird. Prozesshandlung wäre die Verteidigungsanzeige. Die würde ich dann erst bei Fristablauf abgeben, wenn der Gegner bis dahin nicht zurückgenommen hat. Stimme Hühnerhaufen zu
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Oliverreinhardt2
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#6

24.08.2023, 15:29

Ja, dass habe ich soweit verstanden und stimme Hühnerhaufen auch natürlich zu.
Nur kommt bei uns eine derartige Praxis so gut wie nie (wenn überhaupt 1 x / Jahr), vor. Nur besprechen wir bei Bekanntgabe einer Berufungsschrift dies mit dem Mdt. und klären somit auch den weiteren "Prozess-" Weg mit diesem ab und belehren natürlich auch auf die "zu erwartenden Kosten" hin.
Gruß
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grete
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#7

24.08.2023, 15:48

DAAAAAAAAAAAAAANKE :thx :vogel
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Anahid
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#8

24.08.2023, 16:23

Hühnerhaufen hat geschrieben:
24.08.2023, 15:20
Ich kenne das auch, dass uns Anwälte bitten, uns noch nicht zu bestellen. Denn das löst eine Verfahrensgebühr für uns aus.

Oft wird Berufung aus Fristwahrungsgründen eingelegt, weil man sich noch nicht entschieden hat, so wird das dann auch kommuniziert.

Kollegialiter machen wir das dann auch. EB kann natürlich abgegeben werden.
:schock Das ist jetzt nicht Dein Ernst, diese Aussage, oder?

In dem Moment, wo die Berufung zugestellt wird - und ja, man gibt das EB ab - informiert man den Mandanten, dass Berufung eingelegt wurde und erhält von diesem den Auftrag, in der Berufung zu vertreten. Da muss ich nicht einen Piep an das Berufungsgericht geschrieben haben. In diesem Moment ist - bis zur Zustellung der Berufungsbegründung - die 1,1 VG Nr. 3201 VV RVG angefallen. Und kollegialiter gibt es da nicht mehr. Das ist einfach Fakt. Wenn jemand meint, fristwahrend Berufung einlegen zu wollen, gut und schön. Die Kosten sollten ihm aber dann durchaus bewusst sein und ich hoffe nicht, dass Ihr Eure Mandanten dahingehend beratet, dass beim Gegenanwalt in einem solchen Fall keine Gebühr entsteht. Das kann ein ganz schön böses Erwachen geben. Meine Kanzlei auf der Gegenseite und der Kostenfestsetzungsantrag ist Dir mal sicher.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Hühnerhaufen
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#9

24.08.2023, 16:37

Die Gegenseite legt fristwahrend Berufung ein - nimmt sie dann zurück und will Kosten gegen unsere Mandanten festsetzen lassen? Verstehe ich jetzt nicht
Hühnerhaufen
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#10

24.08.2023, 16:42

Mit der 1,1 hast Du natürlich vollkommen recht, aber erstatten muss unser Mandant an die Gegenseite auf jeden Fall nichts.
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