Seite 1 von 1

Unterlassungsaufforderung via GVZ in GewSchG

Verfasst: 09.08.2023, 09:30
von Oliverreinhardt2
Hallo,

wir wollen eine Unterlassungsaufforderung via GVZ a. d. Antragsgegner zustellen lassen. Es handelt sich um ein Verfahren i.S.d. GewSchG.
Wir haben ein Dokument per beA a. das zuständige Gericht, GVZ-Verteilerstelle m. d. B. u. Zustellung gesandt.
Nun ruft die zuständige GVZin an und teilt mit, möchte den Auftrag im Original per Post bzgl. der ZU. :motz

Ist das normal? :kopfkratz
Dachte via beA reicht, so kennen wir es hier ...

Re: Unterlassungsaufforderung via GVZ in GewSchG

Verfasst: 09.08.2023, 13:32
von paralegal6
kenne es nur im Zivilrecht, da ist es § 193 ZPO. in der GVGA steht mMn nichts extra zu beA
Ich schicke sowas immer direkt an den Gerichtsvollzieher, das geht meist schneller., was sie mit einer ZU will weiss ich nicht

Re: Unterlassungsaufforderung via GVZ in GewSchG

Verfasst: 09.08.2023, 13:44
von Oliverreinhardt2
Hallo,

Danke, den § 193 ZPO, habe ich in einem Telefonat mit der GVZin dann nochmal zitiert.
ZU = Zustellung.
Die Übermittlung des Schriftsatzes erfolgte von uns via beA a. d. GVZ-Verteilerstelle m. d. B. u. Durchführung des Zustellauftrages a. d. Antragsgegner.

Die GVZin merkte an: Ich bin mir nicht sicher, ob ihre Willenserklärung vor Gericht in der übermittelnden Form bestandskräftig sei.
Daraufhin teilte ich den o.g. § mit, sie wolle den Auftrag nun durchführen (einfach zustellen, vorab beglaubigen, fertig.)

Mal schauen, wann der Schriftsatz nebst der PZU zurückkommt und ob alles "normal" durchgeführt worden ist.

Sowas hatte ich wirklich lange nicht mehr ... :panik