Bei wem liegt die Pflicht zur Einholung von Unterlagen?

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paralegal6
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#11

21.07.2023, 12:03

ich schreibe die dann an und sage dass ich halt nicht vorher mein Schreiben rausschicken kann bis er/sie mir die geforderten Unterlagen eingereicht hat. KüSch hat man ja nur 3 Wochen, dann beeilen die sich eigentlich in den meisten Fällen auch mir das zu schicken, da ansonsten ja deren Frist abläuft und die in die Röhre gucken. Muss dann halt auch so klar kommuniziert werden
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Anahid
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#12

24.07.2023, 09:17

Sine04 hat geschrieben:
21.07.2023, 11:54
Kommt darauf an, in welchem Bereich man vordergründig tätig ist. Wir machen hier meistens Kündigungsschutzklagen. Wegen des Beschleunigungsgrundsatzes im Arbeitsrecht gehen die schnell, meist wird schon in der Güteverhandlung nach wenigen Wochen ein Vergleich erzielt. Selten geht ein Fall in die 2. Instanz. Eine Mischkalkulation können wir also nicht so wirklich machen. Und die Streitwerte sind oft nicht so hoch.
Sorry, aber ich mach hier auch viel Arbeitsrecht und das was Du da schreibst, stimmt einfach nicht. Klar gibt es Kündigungsschutzklagen, die nur einen geringen Streitwert haben. Es kommt aber immer auf das Gehalt an; beim einen ist das Gehalt höher, beim anderen niedriger. Die Regel zeigt, dass man ohne viel Arbeit in einem Kündigungsschutzverfahren - eben auch wegen der Vergleiche - flott mind. 1.000,00 € an Gebühren beisammen hat. Das muss man in anderen Rechtsgebieten, die weit mehr Arbeit verursachen, erst einmal einbringen. Und bei einem Kündigungsschutzverfahren ist es auch einfach, dem Mandanten zu sagen, was er mitbringen soll: Arbeitsvertrag, Kündigung, letzten 3 Gehaltsabrechnungen. Wenn Du dazwischen dann wirklich mal ein einzelnes Mandat hast, wo Du Dich über den Mandanten ärgerst, wiegen die restlichen Mandate dieses eine Mandat durchaus auf. Wenn die "Problemmandate" bei Euch and er Tagesordnung sind, dann müsst Ihr wohl was ändern und bestimmt nicht, höhere Gebühren, sondern wohl eher andere Vorgehensweise Eurerseits. ;)
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