Unterhaltsverfahren - Mandatsniederlegung

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karibikblume
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#1

14.06.2023, 16:38

Hallo. Ich hoffe, das hier zählt nicht unter Rechtsauskunft.

Und zwar vollstrecken wir gegen einen ehemaligen Mandant wegen unserer Gebühren. Wir haben das Mandat auch niedergelegt und dies dem Gericht mitgeteilt. Zum Mandant besteht auch kein Kontakt, wir wissen nicht einmal, wo er genau wohnt.
Nun hat die Gegenseite einen neuen Unterhaltsantrag ans Gericht geschickt und wir bekamen die Zustellung mit der Bitte um Stellungnahme.
Wir haben diesen im ersten Durchgang zurückgeschickt mit der nochmaligen Mitteilung, dass wir den Mandanten nicht mehr vertreten.
Nun bekamen wir die Unterlagen erneut mit dem Verweis auf § 87 Abs. 2 ZPO.
Müssen wir nun tatsächlich weiter tätig für ihn sein, obwohl kein Kontakt besteht? Oder reicht es, wenn wir ihm die Unterlagen an die letzte uns bekannte Adresse schicken mit der Aufforderung, dass er sich einen neuen Anwalt suchen muss? Es wird doch nicht tatsächlich erwartet, dass wir in diesem Verfahren noch vollständig Stellung nehmen und ihn vertreten, obwohl wir gegen ihn vollstrecken und er nicht einmal auffindbar ist, oder?
Mein Chef hat tatsächlich keine Ahnung und meinte, ich solle ein Schreiben verfassen im Sinne von "Mandant meldet sich nicht, ist unbekannt verzogen, und es besteh kein Kontakt, also geben wir keine Stellungnahme ab.
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Adora Belle
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#2

14.06.2023, 16:56

Also

1. benennt §87 Abs.2 ZPO keine Pflicht, sondern lediglich eine Befugnis des RA, der selbst das Mandat gekündigt hat. Ihr müsst nicht, aber Ihr dürft.
2. geht es hier doch um ein gänzlich neues Verfahren, wenn ich Deinen Sachverhalt richtig deute. Da dürfte die alte Vollmacht ohnehin nicht mehr gelten.

Fraglich ist unabhängig davon, ob Ihr wirksam niedergelegt habt, wenn Eure Mandatskündigung den Ex-Mandanten vielleicht gar nicht erreicht hat.
karibikblume
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#3

14.06.2023, 17:05

Danke für deine Antwort.

Tatsächlich ist das in einem laufenden Verfahren. Sie macht die neuen Unterhaltssätze geltend und fordert erneute Auskunft, da sich der Mandant auch bei denen nicht meldet und nur 100 € Unterhalt bezahlt.

Und zugegangen ist ihm die Mandatskündigung definitiv, da wir diese auch vorab an seine Arbeits-E-Mail geschrieben haben und von ihm dann ein Schreiben kam, dass wir diese E-Mail nicht mehr benutzen sollen.
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#4

14.06.2023, 17:17

Ok, dann hängt Ihr natürlich im Verfahren, unabhängig von der Mandatskündigung. Was Ihr dann noch als Eure Pflicht betrachtet (Weiterleitung, Schriftsatz, Anträge), müsst Ihr intern klären. Das Gericht muss jedenfalls an Euch zustellen, solange kein anderer RA benannt ist.
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