Halli hallo!
Ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen. Ich müsste wissen, ob eine Pflichtteilsverzichtserklärung unbedingt der notariellen Form bedarf.
Es geht hier darum, dass der Stiefvater diese abgeben soll bezüglich des Hauseigentums seiner Frau, die es auf ihre Kinder übertragen hat.
Vielen Dank!
Hilfe! Pflichtteilsanspruch??!!
- Christina83
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Ich habe keine wirkliche Ahnung, da ich mit solchen Sachen so gut wie gar nix mehr zu tun habe, würde aber einfach mal behaupten (nach Blick in unseren KostO-Kommentar von anno Asbach): JA, man braucht nen Notar dafür.
Um sicher zu gehen, sollten hier mal wieder ein paar Notariats-Experten was zu schreiben BITTE (*anfleh* )
Um sicher zu gehen, sollten hier mal wieder ein paar Notariats-Experten was zu schreiben BITTE (*anfleh* )
Viele Grüße
ich
ich
Habe gerade noch was gefunden:
Den Verzichtsvertrag kann der Erblasser nur höchstpersönlich abschließen, der Verzichtende kann vertreten werden. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Er erstreckt sich auf den ganzen Stamm des Verzichtenden, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Verzicht kann auch zu Gunsten eines anderen erklärt werden.
Hier: Notar
Den Verzichtsvertrag kann der Erblasser nur höchstpersönlich abschließen, der Verzichtende kann vertreten werden. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Er erstreckt sich auf den ganzen Stamm des Verzichtenden, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Verzicht kann auch zu Gunsten eines anderen erklärt werden.
Hier: Notar
Viele Grüße
ich
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- Christina83
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Oh super, vielen Dank für die prompte Antwort!
Jetzt hätte ich hierzu noch ne Frage.....
Fall: Frau heiratet neuen Mann, beide haben zwei Kinder aus der Vorehe. Die Frau überträgt ihr Haus dann irgendwann auf ihre beiden Kinder. Sind ihre Stiefkinder jetzt noch in irgendeinerweise auf dieses Haus erbberechtigt wenn sie verstirbt?
Ich könnte mir das, wenn überhaupt, nur im 10-Jahres-Zeitraum nach der Übertragung vorstellen, hab aber keine wirkliche Ahnung....
Jetzt hätte ich hierzu noch ne Frage.....
Fall: Frau heiratet neuen Mann, beide haben zwei Kinder aus der Vorehe. Die Frau überträgt ihr Haus dann irgendwann auf ihre beiden Kinder. Sind ihre Stiefkinder jetzt noch in irgendeinerweise auf dieses Haus erbberechtigt wenn sie verstirbt?
Ich könnte mir das, wenn überhaupt, nur im 10-Jahres-Zeitraum nach der Übertragung vorstellen, hab aber keine wirkliche Ahnung....
Ahnung habe ich auch nicht mehr, würde die Frage aber trotzdem mit NEIN beantworten - es sei denn, sie adoptiert die Kinder ihres neuen Mannes.Christina83 hat geschrieben: Fall: Frau heiratet neuen Mann, beide haben zwei Kinder aus der Vorehe. Die Frau überträgt ihr Haus dann irgendwann auf ihre beiden Kinder. Sind ihre Stiefkinder jetzt noch in irgendeinerweise auf dieses Haus erbberechtigt wenn sie verstirbt?
Viele Grüße
ich
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- Christina83
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Ja das denk ich mir auch fast, also müssen die zwei Kinder wohl drauf hoffen, dass es die Mutter noch 10 Jahre macht
Was hast Du immer mit den 10 Jahren???
Die leiblichen Kinder erben sowieso und die Stiefkinder erben vom leiblichen Vater - wenn man mal von der ganz normalen Erbfolge ausgeht. Alles andere sollte per Testament geregelt werden/sein (wenn es denn gewünscht ist
Die leiblichen Kinder erben sowieso und die Stiefkinder erben vom leiblichen Vater - wenn man mal von der ganz normalen Erbfolge ausgeht. Alles andere sollte per Testament geregelt werden/sein (wenn es denn gewünscht ist
Viele Grüße
ich
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- Christina83
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Was ich immer mit den 10 Jahren habe? Hatte bisschen im Netz gestöbert und auf einer Hompage einer Versicherung ein Beispiel gefunden das etwa so lautete: Stirbt Ehefrau KURZ vor Ehemann geht der Erbanspruch erst auf den Ehemann über und dann auf die Kinder des Ehemannes, sprich die Stiefkinder der Ehefrau.
Und irgendwo hatt ich mal gelesen, dass Grundstücke etc. 10 Jahre nach der Veräußerung/Übertragung in die Erbmasse mit hineinfallen, falls der Veräußerer in dieser Zeit verstirbt.
Deswegen reit´ ich so auf den 10 Jahren rum
Und irgendwo hatt ich mal gelesen, dass Grundstücke etc. 10 Jahre nach der Veräußerung/Übertragung in die Erbmasse mit hineinfallen, falls der Veräußerer in dieser Zeit verstirbt.
Deswegen reit´ ich so auf den 10 Jahren rum