Kostenerstattung bei Rücknahme Widerspruch gegen Mahnbescheid

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NickyS
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#1

09.02.2023, 11:19

Liebe Kollegen,

ich habe leider ein Brett vor dem Kopf:

Schuldner erhebt Widerspruch gegen Mahnbescheid.
Anspruchsbegründung (mit Antrag, dass Beklagter die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat) eingereicht.
Nach Einreichung Anspruchsbegründung nimmt der Schuldner/Beklagte seinen Widerspruch zurück.
Daraufhin KFA
1,3 Geb. Nr. 3100
abzgl. 1,0 Geb. Nr. 3305
+ Auslagen
+ Gerichtskosten (nur) für das streitige Verfahren

Nun teilt das Gericht mit, dass es keine Kostenentscheidung treffen kann. Mit Rücknahme des Widerspruchs gegen den MB sei das Mahnverfahren wieder aufgelegt und wir könnten VB beantragen . Soweit klar.
Aber das Gericht muss doch trotzdem über die Differenz der im streitigen Verfahren entstandenen Gebühren + Gerichtskosten entscheiden?! Irgendwas hakt heute in meinem Gehirn :roll:

Vorab herzlichen Dank für Eure Gedanken
Oliverreinhardt2
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#2

09.02.2023, 11:52

Hallo,

schau mal hier bitte: https://www.anwalt.de/rechtstipps/koste ... 05319.html

Dürfte dir weiterhelfen.
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
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NickyS
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#3

09.02.2023, 12:31

Danke für die Antwort, aber nein - das hilft mir nicht weiter
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Anahid
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#4

09.02.2023, 12:52

Das Verfahren ist nicht abgeschlossen. Eine Kostengrundentscheidung erfolgt immer erst am Ende des Verfahrens. Sollte der Anspruch nicht mehr bestehen, weil die Gegenseite gezahlt hat, müsstest Du das Verfahren für erledigt erklären und beantragen, der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen. Ansonsten musst Du den VB beantragen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Pitt
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#5

09.02.2023, 17:10

Ich hatte erst neulich einen identischen Fall bei einem Gericht in NRW. Ich hatte beim Prozessgericht die Kostengrundentscheidung beantragt und bekam daraufhin einen Anruf, den Antrag zurückzunehmen. Stattdessen wurde mir folgender Weg vorgegeben: Den Erlass des VB beim Prozessgericht beantragen und die Kosten des streitigen Verfahrens als weitere Kosten im VB-Antrag aufnehmen, das Ganze ohne gesonderte Kostengrundentscheidung. Hier im Forum bekam ich einen Link zum alten VB-Formular als ausfüllbares PDF. Der Richter bat darum, als Anlage zum VB-Antrah noch eine Kostenberechnung über die Kosten des streitigen Verfahrens beizufügen, damit es übersichtlicher ist. Kurz darauf bekam ich den VB, der aussah wie ein Beschluss. ZV hat funktioniert.
Husky98
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#6

09.02.2023, 17:37

Pitt hat geschrieben:
09.02.2023, 17:10
Den Erlass des VB beim Prozessgericht beantragen und die Kosten des streitigen Verfahrens als weitere Kosten im VB-Antrag aufnehmen, das Ganze ohne gesonderte Kostengrundentscheidung.
So kenne ich das auch.
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...
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#7

09.02.2023, 17:58

Husky98 hat geschrieben:
09.02.2023, 17:37
Pitt hat geschrieben:
09.02.2023, 17:10
Den Erlass des VB beim Prozessgericht beantragen und die Kosten des streitigen Verfahrens als weitere Kosten im VB-Antrag aufnehmen, das Ganze ohne gesonderte Kostengrundentscheidung.
So kenne ich das auch.
So ist es auch richtig. Folgt aus §699 Abs. 3 ZPO.
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NickyS
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#8

10.02.2023, 10:38

Danke Euch!
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