Hallo zusammen
Ich habe mal eine allgemeine Frage. Wir vertreten den Ehemann in einer Familiensache. Der gegnerische Anwalt reicht für alles mögliche neue Klagen ein, alles kurz hintereinander.
Wir haben jetzt bereits:
Scheidung/VA
Nutzungsentschädigung
Zugewinn
nachehel. Unterhalt
Hausrat
Haus
Wohnung (das ist eine Wohnung im gemeinsamen Haus, die vermietet ist)
Gibt es nicht irgendeine Vorschrift, daß so viele Einzelklagen nicht zulässig sind?
Viele einzelne Klagen Familienrecht
- Soenny
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Danke Skugga *wink* Ich war der Meinung ich hätte zuletzt mal irgendwo, irgendwas dazu gelesen, aber wie es dann immer so ist, wenn man es nicht ausdruckt oder kopiert, markiert oder sonst was, ist es weg.
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Scheidungsverbund, §137 FamFG. Alles was da rein fällt, wird Folgesache des Scheidungsverfahrens.
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Danke Adora heißt, daß das alles unter einem Aktenzeichen weiterläuft? Hier ist es so, daß halt mehrere Klagen eingereicht wurden und die Gegnerin auch immer neue PKH erhalten hat unter neuen Aktenzeichen, es wird auch im Dezember/Januar diverse Gerichtstermine geben.
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Ich kenne es so, dass die Sachen, die zum Scheidungsverbund (§ 137 FamFG) gehören, unter einem Aktenzeichen zusammengefasst werden. Es werden zwar mehrere Akten geführt, aber mit demselben Aktenzeichen und jeweils einem Zusatz (z.B. VA, GÜ, UE, UK).Soenny hat geschrieben: ↑19.10.2022, 10:20Danke Adora heißt, daß das alles unter einem Aktenzeichen weiterläuft? Hier ist es so, daß halt mehrere Klagen eingereicht wurden und die Gegnerin auch immer neue PKH erhalten hat unter neuen Aktenzeichen, es wird auch im Dezember/Januar diverse Gerichtstermine geben.
Verfahren nach § 266 FamFG erhalten ein eigenes Aktenzeichen.
Hiernach wären für die von Dir aufgezählten Gegenstände insgesamt nur zwei Aktenzeichen zu vergeben.
Richtig ist, dass die VKH-Bewilligung im Hinblick auf § 48 RVG - gegebenenfalls schrittweise - erweitert werden muss, damit sie alle betroffenen Bereiche abdeckt.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
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So kenne ich das auchHusky98 hat geschrieben: ↑19.10.2022, 10:39Ich kenne es so, dass die Sachen, die zum Scheidungsverbund (§ 137 FamFG) gehören, unter einem Aktenzeichen zusammengefasst werden. Es werden zwar mehrere Akten geführt, aber mit demselben Aktenzeichen und jeweils einem Zusatz (z.B. VA, GÜ, UE, UK).Soenny hat geschrieben: ↑19.10.2022, 10:20Danke Adora heißt, daß das alles unter einem Aktenzeichen weiterläuft? Hier ist es so, daß halt mehrere Klagen eingereicht wurden und die Gegnerin auch immer neue PKH erhalten hat unter neuen Aktenzeichen, es wird auch im Dezember/Januar diverse Gerichtstermine geben.
Verfahren nach § 266 FamFG erhalten ein eigenes Aktenzeichen.
Hiernach wären für die von Dir aufgezählten Gegenstände insgesamt nur zwei Aktenzeichen zu vergeben.
Richtig ist, dass die VKH-Bewilligung im Hinblick auf § 48 RVG - gegebenenfalls schrittweise - erweitert werden muss, damit sie alle betroffenen Bereiche abdeckt.
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Alles nicht, halt nur die Verbundsachen. Es wird über die Scheidung erst entschieden, wenn alles andere auch entscheidungsreif ist. Aktenführung weiß ich grad nicht.
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Dann verstehe ich nicht, warum das Gericht dann für jede Klage neue PKH bewilligt , nicht erweitert, und es immer neue Aktenzeichen gibt. Ist das denn überhaupt zulässig, was der RA da macht? Wir haben eben zwei Ladungen bekommen, einmal Nutzungsentschädigung und einmal Zugewinn, die Termine liegen hintereinander, also nicht zusammengelegt, heißt es gibt zweimal VG, was ich für den Mandanten echt mistig finde, der zahlt sich ja dämlich. Oder hätten wir Zusammenlegung beantragen müssen/sollen?
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