Hallo,
wir haben im Büro folgenden Sachverhalt, bei dem wir nicht so richtig wissen, wie wir weiterkommen.
Der Mandant hat erstinstanzlich gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung obsiegt. Er hat die Sicherheit geleistet, die Gegenseite hat Berufung eingelegt. In diesem laufenden Verfahren hat die Gegenseite Insolvenz angemeldet, das Verfahren ruht entsprechend. Unser Mandant möchte jetzt seine Sicherheitsleistung zurück. Wer ist denn jetzt für die Freigabe auf Seiten der Gegenseite zuständig? Der Insolvenzverwalter? Wenn dieser nicht zuständig ist, müssen wir dann die Gegenseite auf Freigabeerklärung zur Sicherheitsleistung verklagen?
Rückforderung Sicherheitsleistung
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Nach § 715 ZPO erteilt das Gericht die Freigabe der Sicherheit. Da lt. 705 ZPO ein Rechtskraftzeugnis notwendig wäre kommt hier der § 109 ZPO ins Spiel. Es ist also ein Antrag beim Gericht auf Rückgabe der Sicherheit zu stellen.
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Hallo,
danke für die Hinweise, damit kommen wir ja schon weiter.
Ich stolpere allerdings noch über die Formulierung in § 109 ZPO "Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen..."
Was wäre denn klassisch für den Wegfall.
Unser Mandant möchte die Sicherheitsleistung zurück, weil das Verfahren ja jetzt durch Insolvenz der Gegenseite ruht und er den Ausgang nicht abwarten will.
danke für die Hinweise, damit kommen wir ja schon weiter.
Ich stolpere allerdings noch über die Formulierung in § 109 ZPO "Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen..."
Was wäre denn klassisch für den Wegfall.
Unser Mandant möchte die Sicherheitsleistung zurück, weil das Verfahren ja jetzt durch Insolvenz der Gegenseite ruht und er den Ausgang nicht abwarten will.