Einstweilige Verfügung/Vollziehung

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FreddyB

#1

27.09.2007, 16:54

Hallo,
ich hab ein kleines Problem. Ich bin zwar schon zwei Jahre ausgelernt, hatte aber so was noch nie.

Wir haben ein Urteil, in dem ist eine einstweilige Verfügung (Unterlassung). Dass ich die zustellen muss ist klar. Hab sie auch an den zuständigen GVZ geschickt. Aber es ist immer die Rede von der Vollziehung. Kann mir das jemand bitte genau erklären. Der GVZ kann ja nur Zustellen. Er kann ja die Gegenseite nicht zwingen nicht mehr zu sagen, dass.....

Helft mir bitte.

Vielen Dank im Voraus. :nachdenk
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mokey1
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#2

27.09.2007, 16:58

Was soll er denn unterlassen???
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Don Vito Corleone
FreddyB

#3

27.09.2007, 17:01

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Gressi04
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#4

27.09.2007, 17:09

Ich glaube, vollstreckt wird dann erst, wenn er gegen die Unterlassungsverfügung verstößt. Dann muss man ihm ein Ordnungsmittel (Ordnungsgeld und ggf. Ordnungshaft) androhen, danach ggf. die Festsetzung dieses Ordnungsgeldes und dieses kann dann zusammen mit dem Urteil vollstreckt werden.
Ich kann hier auch nur das Anwaltsformularbuch vom Anwaltverein "Zwangsvollstreckung" von Goebel empfehlen. Super beschrieben und super Vorlagen.
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mokey1
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#5

27.09.2007, 17:27

Hab´s gefunden.

Wird dem Gegner eine bestimmte Verhaltensweise geboten oder verboten, ist die einstweilige Verfügung mit der Zustellung an den Schuldner als vollzogen anzusehen. Gebot oder Verbot werden mit der Zustellung dem Schuldner gegenüber wirksam.

Vollzugsfrist 1 Monat (Wichtig)



edit: ich würd Mdt. wahrscheinlich raten, wenn sie was erfährt, die Polizei zu benachrichtigen (als Nachweis für alles folgende)
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Don Vito Corleone
FreddyB

#6

27.09.2007, 17:31

Noch mal für mich als Zusammenfassung:

Ich stell die eV zu. Wenn der Gegner die Sache wieder verbockt, dann kann ich das Bußgeld, welches im Urteil steht gegen ihn vollstrecken?

Auf welcher Seite steht das bitte im Goebel?
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mokey1
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#7

27.09.2007, 17:57

Wie steht das mit dem Bußgeld in deinem Urteil??

Ich gehe davon aus, dass du wirklich, wie Gressi schon schrieb, die Verhängung von Ordnungsgeld bzw. -haft bei Zuwiderhandlung beantragen musst. Dafür sind Nachweise bei der Polizei etc. hilfreich.

Wenn du dann nen entsprechenden Beschluss hast, wird das festgesetzte dann ganz normal vollstreckt.
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Don Vito Corleone
FreddyB

#8

28.09.2007, 08:05

Guten Morgen,

das mit dem Ordnungsgeld hatten wir ja beantragt und ist im Urteil festgesetzt. Du meinst, ich muss noch mal einen Brief an die Gegenseite schreiben und Vollstreckung danach androhen. Gut das mach ich. Danke vorerst. :)
tiffi52
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#9

03.05.2009, 17:14

Zur Vollziehung nach Erlass des Urteil über Einstweiligen Verfügung:


ich habe einen großen fehler gemacht.
haben unsere beantragte einstweilige verfügung per urteil bekommen, da ich das noch nie gemacht habe, habe ich mich ein wenig eingelesen. auf mitteilung des gerichts habe ich unser original-urteil an dieses wieder zurückgeschickt, mit der bitte um anbringung der vollstreckungsklausel.

nun lese ich heute, dass es bei arresten und einstweiligen verfügung keiner vollstreckungsklausel bedarf.

ich habe extra die zuständige abteilung des gerichts gefragt, die sich auch die entsprechende akte rausgesucht hatten.

werde nun morgen das gericht bitten, unverzüglich unseren titel zurückzuschicken, mit oder ohne klausel.

im gesetz steht ja 1 monat ab verkündung bzw. zustellung des urteils. was ist denn nun maßgeblich?? wenn ich nach erhalt meines urteils gleich durch den gv zustellen lasse, wie weiß ich, dass mein vollziehungsfrist gewahrt ist?

ich bitte euch dringend um hilfe.
Xuka
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#10

03.05.2009, 17:37

Kopf hoch, aus Fehlern lernt man.

Die einmonatige Vollziehungsfrist beginnt entweder mit der Verkündung des Urteils oder der Zustellung des Beschlusses. Da du in deinem Beitrag geschrieben hast, dass ihr ein Urteil erwirkt habt, beginnt die Vollziehungsfrist also bei euch ab Verkündung des Urteils.

Ich erkundige mich immer vorher, welcher GVZ für die Zustellung am Wohnort/Geschäftssitz des Schuldners zuständig ist und telefonier vorher nochmals mit diesem um sicher zu gehen, dass er nicht im Urlaub ist. Da wir immer supereilige Verfügungen haben, stellen wir diese per Kurier an den GVZ zu, so dass ich meist schon zwei bis drei Tage später anrufe und nachfrage, ob mit der Zustellung alles geklappt hat. Den Zustellungsnachweis bekommen wir i. d. R. recht zügig vom GVZ.

Eigentlich kann ja jeder GVZ die Zustellung vornehmen, aber mir wurde mal von einem GVZ erklärt, dass es schneller geht, wenn man einen GVZ direkt vor Ort nimmt.
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