Ausgesetztes Verfahren wieder aufnehmen

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salia81
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#1

29.07.2022, 10:28

Wir haben einen Fall, in dem unsere Mandantschaft (Firma M) von der Gegenseite (Frau K) verklagt wurde. Während dieses Verfahrens wurde wiederholt von der Klägerseite deren Sohn, welcher unter der gleichen Anschrift wie K wohnt, als Zeuge benannt.

Noch im laufenden Verfahren ist K sodann verstorben und ihr Rechtsanwalt hat beantragt, das Verfahren auszusetzen. Dies war im November 2020. Nach einem Jahr haben wir das Nachlassgericht angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob ein Erbschein erteilt wurde bzw. wer Erbe von K geworden ist. Das Gericht teilte mit, dass der Sohn von K als Erbe in Betracht kommt, ein Erbschein jedoch nicht erteilt wurde. Der Sohn von K soll nach den Informationen des Nachlassgerichts in Spanien wohnhaft sein.

Daraufhin wandten wir uns an den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und baten um Mitteilung, ob dieser in Kontakt mit dem Sohn der Verstorbenen in Kontakt stünde oder ob diesem andere Erben bekannt seien. Hierauf erfolgte keine Rückmeldung.

Bei Gericht wurde beantragt, den Sohn von K als vermutlichen Rechtsnachfolger der Klägerin zur Aufnahme des Verfahrens sowie zur Verhandlung zur Hauptsache zu laden. Das Gericht wurde darüber hinaus gebeten, sich mit dem Klägervertreter in Verbindung zu setzen und in Erfahrung zu bringen, ob diesem eine Anschrift des Sohns von K bekannt ist. Auch auf die gerichtliche Anfrage hin erfolgte keine Rückmeldung des Rechtsanwalts.

Leider konnte die Ladung an den Sohn von K nicht erfolgen, obwohl dessen Anschrift in Deutschland gem. Anschriftenprüfung korrekt sein soll.

Haben wir irgendeine Handhabe, außer die Anschrift des Sohns von K selbst zu ermitteln, was für uns nicht nur mit Arbeit, sondern auch mit Kosten verbunden ist? Es kann ja nicht sein, dass das Verfahren nun dauerhaft ausgesetzt bleibt und keine Entscheidung fällt. Kann der Anwalt von K nicht irgendwie dazu gebracht werden, das Verfahren fortzusetzen oder zu beenden?
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Andy66
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#2

02.08.2022, 13:10

Ihr vertretet die Beklagten. Warum - außer der Rechtssicherheit - ist euch denn so daran gelegen, dass das Verfahren ordentlich zuende gebracht wird? Die Verjährungsunterbrechnung durch die Einleitung des Gerichtsverfahrens wird auslaufen, wenn es nicht fortgesetzt wird. Die Ansprüche gegen eure Mandantschaft werden also verjähren, wenn der Gegner nichts mehr macht. Und ob im Falle eines Obsiegens die Prozesskosten bei der Gegenseite in Spanien beigetrieben werden können, müsst ihr selbst beureilten.
Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man das was man will nicht kriegt
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