RS als Neugläubiger anzeigen

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Mai5
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#1

24.06.2022, 11:18

Hallo,

wir haben ein Schreiben der Rechtsschutzversicherung unseres Mandanten erhalten. Die RS bittet um Mitteilung, ob eine Erstattung der Kosten erfolgt ist. Soweit eine Erstattung nicht erfolgt ist, werden wir gebeten, die RS als Neugläubiger gegenüber der Gegenseite schriftlich anzuzeigen.

Der Vorgang wurde abgeschlossen, da die Gegenseite die Vermögensauskunft abgegeben hat und eine Zahlung nicht erfolgt ist. Wir haben den Vorgang mit der RS und dem Mandanten (Selbstbeteiligung) abgerechnet und den Titel an die Mandantschaft ausgehändigt.

Wie zeige ich der Gegenseite nun die RS als Neugläubiger an? Ich weiß nicht was ich hier zutun ist? :sad:
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Adora Belle
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#2

24.06.2022, 12:04

Ich würde mir da gar nichts überhelfen lassen. Das soll die RSV mal schön selbst machen.
Mai5
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#3

24.06.2022, 12:23

Danke!! :)
Sodoku
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#4

20.09.2022, 10:53

Mich würde interssieren, mit welcher Begründung die Anzeige als Neugläubiger abgelehnt werden kann. Wir haben das Problem, dass Schuldner Teilzahlungen ohne Leistungsbestimmung an Mdt geleistet hat, aber aufgrund des Quotenvorrechts (SB des MDt) wir die Zahlung auf die Hauptforderung angerechnet haben (im Verhältnis RSV zu Mdt). Aber im Verhältnis Mdt-Schuldner wäre ja erst auf Kosten und Zinsen anzurechnen. Also könnte Schuldner sich gegenüber RSV auf (Teil)Erfüllung berufen und Mdt gegenüber RSV auf sein Quotenvorrecht. Das kann ja auch irgendwie nicht sein, oder? Was teile ich der RSV mit, die nunmehr erneut uns auffordert Neugläubigeranzeige gegenüber Schuldner zu erstellen. Im Übrigen ist uns die Adresse des Schuldners nicht bekannt. Wir müssten erst einmal ein Meldeauskunft einholen. Wer trägt hierfür dann die Kosten?
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Anahid
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#5

21.09.2022, 10:22

Ich würde da gar nichts machen. Es ist nicht Deine Aufgabe für die RSV tätig zu werden. Wenn die dem Schuldner was mitteilen wollen, sollen sie das tun und dann auch die Anschrift in Erfahrung bringen. Ansonsten sollen die Euch offiziell beauftragen und die Gebühren für Eure Tätigkeit zahlen.
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Sodoku
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#6

21.09.2022, 15:47

Aber folgt aus 409, 412 BGB nicht, dass der Gläubiger den Übergang der Forderung auf den Neugläubiger anzeigen muss? Dann wäre die Anzeige nicht Aufgabe der RSV sondern des Gläubigers / Mdt, oder liege ich da falsch?
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Anahid
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#7

21.09.2022, 15:55

§ 412 BGB findet hier keine Anwendung. Ich seh hier keinen gesetzlichen Forderungsübergang. Eine "Pflicht" des Gläubigers (Eurem Mandanten), die Abtretung der Forderung an die RSV gegenüber dem Schuldner anzuzeigen, sehe ich ebenfalls nicht. Der § 409 BGB sagt nur aus, dass der Schuldner die Abtretung hinnehmen muss, bestimmt aber m.E. nicht, wer die Abtretung anzuzeigen hat.
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Sodoku
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#8

21.09.2022, 16:14

Der gesetzliche Forderungsübergang der RSV ergibt sich aus 86 VVG.
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Anahid
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#9

21.09.2022, 16:43

Auch da bin ich nicht bei Dir. M.E. betrifft § 86 VVG Schadensversicherungen, nicht Rechtsschutzversicherungen. Regelungen hierzu finden sich ab § 125 VVG. Einen Forderungsübergang finde ich da nicht. Ich bin der Auffassung, dass der Forderungsübergang vertraglich, aber nicht gesetzlich ist. Aber um sicher zu sein, lass es Deinen Anwalt prüfen.

Solltet Ihr zu der Auffassung gelangen, dass der Mandant den Forderungsübergang anzeigen "muss", dann muss er selbstverständlich auch die Kosten für die Einwohnermeldeamtsanfrage zahlen.
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Sodoku
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#10

21.09.2022, 17:10

Danke für die Info. RA meint nach BGH ist RSV auch eine Schadensversicherung und deshalb gilt 86 VVG.
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