Rechnung für einen Kostenfestsetzungsbeschluss

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Schnubbel
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#1

11.05.2022, 17:06

Hallo Ihr Lieben,

man lernt ja nie aus. Heute hatte ich mal wieder was Neues auf dem Tisch. Wir hatten in einem Verfahren im Januar einen Kfb erwirkt. Aus Gründen, die hier keine Rolle spielen, haben wir mit der Beitreibung der Forderung zunächst zugewartet. Inzwischen haben wir aber, nachdem die Gegenseite darauf freiwillig nicht gezahlt hat, eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt und erhalten und dem Gegnervertreter eine Zwangsvollstreckungsandrohung übersandt. Darin haben wir auch entsprechende Kosten geltend gemacht, weil wir der Ansicht sind, dass sich die Gegenseite in Verzug befindet. Jetzt behauptet doch die Gegenseite,
1. Im KfB sei ausgeführt, dass die Zahlung direkt an die Mandantin zu erfolgen habe (Was m. E. schon deshalb Quatsch ist, weil da nur die übliche Formulierung drinsteht, dass A dem B den festgesetzten Betrag zu erstatten hat; außerdem haben wir natürlich eine Geldempfangsvollmacht);
2. dass wir unberechtigterweise Zinsen verlangen, da der Gegner noch nicht in Verzug sei, weil wir ihm ja noch keine Rechnung gestellt hätten, in der i. Ü. die Zinsen mitenthalten sein müssten (was m. E. mindestens genauso Quatsch ist, denn a. ergibt sich die Zahlungspflicht aus dem Titel; b. ist der Zinsanspruch im KfB auch bereits enthalten; c. ist die "übliche" Zwei-Wochen-Wartefrist ja nun auch schon lange rum; und d. kann die Rechnung den weiteren Zinslauf ja gar nicht berücksichtigen).

Hattet ihr sowas auch schon mal und wie habt ihr - wenn überhaupt - darauf reagiert (außer natürlich dass ihr die Vollstreckung eingeleitet habt)? Das würde mich mal interessieren.

Euer Schnubbel
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Tigerle
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#2

11.05.2022, 18:06

Ich sehe es wie Du, dass das völliger Quatsch ist. Soetwas hatte ich noch nicht.

Dem würde ich gleich mal Schreiben, dass die Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung lediglich erfolgte um Kosten zu mindern, da dadurch die weiteren Zwangsvollstreckungskosten (Gerichtsvollzieherkosten) vermieden werden sollten, da statt der Zwangsvollstreckungsandrohung auch sofort die Zwangsvollstreckung hätte betrieben werden können. Und zu den ZInsen kann man gleich noch drauf verweisen, dass im KFB ja eindeutig steht ab wann Zinsen zu zahlen sind. Da steht nichts von Verzug sondern ein Datum.
Also manche kommen auf Ideen.
Ich will ja niemanden etwas unterstellen, aber vielleicht wurde ja auf der Gegenseite versäumt dem Mandanten/dessen Rechtschutzversicherung den KfB mit der Bitte um Zahlung weiterzuleiten.
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Andy66
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#3

13.05.2022, 08:59

Mich wundert da nix mehr. Ich hatte tatsächlich mal einen Anwalt, der für den Urteilsbetrag eine Rechnung wollte. Das Urteil gründete aus einer Werklohnforderung, für die es bereits eine - die eingeklagte - Rechnung gab. Ich vermute mal, denen hat der Steuerberater eingeschärft, dass er für jede Buchung eine Rechnung braucht und sie haben es nicht wirklich durchblickt.
Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man das was man will nicht kriegt
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