Fristenberechnungen bei Feiertagen

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Spiderman
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#1

11.03.2022, 10:02

Hey ihr Lieben,

ich habe eine Frage zur Fristenbrechnung bei Feiertagen.

Am 8. März 2022 war in Berlin ein gesetzlicher Feiertag, jedoch nur in Berlin und nicht in ganz Deutschland. Da am diesem Tag ein Fristablauf gewesen wäre, habe ich die eigentlich am 8. März 2022 ablaufende Frist auf den nächsten Werktag, den 9. März 2022, verschoben.

Jetzt ist die Frage wie sich die Gerichte aus anderen Bundesländern dazu verhalten, weil in anderen Bundesländern ist der 8. März 2022 kein Feiertag.

Gibts dazu Rechtsprechung? Weiß da jemand mehr? Fundstellen in der ZPO?

Danke für eure Hilfe.
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Spiderman
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#2

11.03.2022, 10:13

Frage hat sich schon geklärt - regionale Feiertage eines Bundeslandes gelten nicht in anderen Bundesländern, sofern diese nicht denselben Feiertag haben. Regionale Feiertage haben daher keine Auswirkungen auf die Fristberechnung.
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#3

11.03.2022, 12:05

Spiderman hat geschrieben:
11.03.2022, 10:02
Da am diesem Tag ein Fristablauf gewesen wäre, habe ich die eigentlich am 8. März 2022 ablaufende Frist auf den nächsten Werktag, den 9. März 2022, verschoben.
Dann wollen wir mal hoffen, dass es keine wirklich wichtige Frist war. Wiedereinsetzung kannst Du da nämlich vergessen.

Das kriegt man doch schon in der Berufsschule beigebracht und Du hattest doch auch irgendwann mal den Rechtsfachwirt angefangen. Da wundert es mich schon, wie Dir das passieren konnte.
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