Moin
Ich hoffe, ich bin im richtigen Forum
Bräuchte mal eure Hilfe und Meinung zum obigen Thema. Ich bearbeite Unfallsachen. Hin und wieder stoße ich auf die Problematik Nutzungsausfall, wenn kein Ersatz beschafft wird. Bin schon auf etliche Rechtsprechungen gestoßen, die grundsätzlich sagen, dass NA auch ohne Nachweis einer Ersatzbeschaffung zugesprochen wird. Soweit so gut. Aber ich denke, dass sich die Rechtsprechung darauf bezieht, dass zunächst kein Ersatz beschafft wird. Was ist, wenn der Mandant sagt, er wird überhaupt keine Ersatzbeschaffung vornehmen? Dann mache ich den NA ja quasi nur fiktiv geltend. Muss der dann trotzdem gezahlt werden? Wie seht ihr das?
Dann noch eine Frage: Warum kann man (zunächst) NA im Totalschadensfall geltend machen, ohne, dass es auf eine Ersatzbeschaffung ankommt und warum geht das im Reparaturfall nicht (vgl. BGH DAR 1976, 265; OLG Nürnberg VersR 1973, 865; LG Köln ZfS 1985, 199; LG Saarbrücken ZfS 1983, 139; AG Hamm SP 1995, 303; AG Kiel DAR 1997, 159)? Bzw. wenn der Schaden im Reparaturfall nur abstrakt abgerechnet wird, scheidet ein NA aus. Finde ich auch persönlich völlig verständlich. Aber in Bezug auf einen Totalschaden sieht das offensichtlich anders aus. Vielleicht verstehe ich da auch was falsch. Deswegen wende ich mich auch an das Forum.
Nutzungsausfall ohne Ersatzbeschaffung
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Deine Fragen zielen meiner Meinung nach beide auf Rechtsberatung ab, die hier nicht erteilt werden darf.
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Sehe ich auch so. Was nicht heißt, dass Du Dich darüber nicht fachlich austauschen könntest. Aber sicherlich nicht hier im öffentlichen Forum.
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Deshalb
http://www.foreno.de/foreno-hinweise.php --> Nr. 8
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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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