Streitwert: Bank verweigert Barauszahlung

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Soenny
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#1

06.09.2021, 12:00

Hallo zusammen :wink1

Die Überschrift sagt es ja eigentlich schon, ich bin ratlos was den Streitwert angeht. Der Mandant kam zu uns und hat sich über seine Bank beschwert, daß die ihm kein Geld auszahlen will (8.000 €), er bräuchte das Geld für einige Reparaturen. Konto gedeckt usw. Wir haben die Bank angeschrieben, die hat dann geantwortet, daß es komisch wäre, vll. Enkeltrick, ggf. wäre eine Betreuung in Betracht zu ziehen usw. Wie die Bank auf so was kommt keine Ahnung, der Mandant ist zwar älter, aber nicht verwirrt oder sonst was. Das Geld hat er dann doch bekommen. Heute war er wieder da, daß er kein Geld bekommt, mein Chef hat das mit der Bank geklärt.

Was nehme ich denn jetzt als Streitwert? Die 8.000 €? Käme mir etwas viel vor. Auffangstreitwert?

Danke schon mal für die Hilfe :thx
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sh161
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#2

06.09.2021, 12:16

Ich würde wohl den Wert so nehmen, aber dann nur eine 0,3 oder 0,5 Gebühr ansetzen.
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Tigerle
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#3

06.09.2021, 12:23

Ich würde auch den Betrag nehmen, den der Mandant ausgezahlt haben wollte, denn darum ging es ja letztendlich.
Vielleicht haben die Angestellten bei der Bank tatsächlich eine Anweisung erhalten, ab einem entsprechenden Betrag - wenn der Kontoinhaber sonst immer viel weniger abhebt - vorsichtig zu sein und auf den Enkeltrick hinzuweisen. Ob eine Betreuung vorliegt, da müsste ja die Bank dann einen entsprechenden Nachweis haben, dass eine Betreuung vorliegt.

Kann mich also nur sh161 anschließen und würde ggfs. einfach den Gebührensatz dafür niedriger ansetzen.
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Soenny
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#4

06.09.2021, 12:37

Ok, Danke euch ;)
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#5

06.09.2021, 13:13

Wenn die Bank sowieso die Kosten zu tragen hat, sehe ich ehrlich gesagt keinen Grund, warum man nicht die 1,3-Gebühr, die objektiv ja angefallen sein dürfte, berechnen sollte
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Anahid
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#6

06.09.2021, 13:37

Ob die Bank die Kosten zu zahlen hat, steht aber auf einem ganz anderen Blatt und wird wohl auch nicht so sein, denn sonst würde Soenny, die den Job auch nicht erst seit gestern macht, sicherlich keine Bauchschmerzen bei der Abrechnung bekommen. ;)
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#7

06.09.2021, 13:45

Gut, wir kennen natürlich nur den kurzen Auszug aus dem Sachverhalt und können nicht abschließend bewerten, ob die Bank zur Zahlung verpflichtet ist.

Mir ist nur in letzter Zeit bei uns aufgefallen, dass viele Kanzleien die Erstattungspflicht der Anwaltskosten „schlampig“ behandeln und bei der Prüfung, ob Verzug vorliegt, aufhören und daher wollte ich es kurz erwähnen - natürlich ohne Soenny und ihren Kollegen etwas zu unterstellen ;)
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Soenny
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#8

06.09.2021, 19:19

Aus welchem Grund meinst du denn, müßte die Bank hier die Gebühren erstatten?
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#9

06.09.2021, 20:53

Die Bank ist aus dem Girovertrag verpflichtet, bei Auftrag des Kunden und entsprechender Deckung den gewünschten Betrag auszuzahlen. Wenn sie das verschuldet und rechtswidrig unterlässt, verletzt sie die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten und ist zum Ersatz des Schadens aus § 280 Abs. 1 BGB iVm Vertragsverhältnis und evtl § 241 II Nr. 3 BGB verpflichtet. Das umfasst auch die RA-Kosten, wenn euer Mandant sich zur Beauftragung herausgefordert fühlen durfte.

Je nachdem was die Bank genau gesagt hat, könnte man auch über § 286 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BGB nachdenken
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Pitt
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#10

07.09.2021, 09:16

Bei so einer Prüfung wäre dann aber auch zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich ein Tageslimit gibt, das der Bankkunde spontan abheben darf, egal ob am Schalter oder am Geldautomaten. Will er mehr, fragt die Bank immer nach oder sollte das zumindest tun. Beim Geldautomaten liegt das Tageslimit je nach Bank und Lage bei 1.000,00 €, am Schalter bei 5.000,00 €. Hier sollten 8.000,00 € in bar ausgezahlt werden. Anhand des kurz dargestellten Sachverhaltes lässt sich nicht entnehmen, ob der Kunde - wie von den Banken in deren Konditionen häufig vorgesehen - die Bank einige Tage vorher darüber informiert hat, am Tag X 8.000,00 € in bar von seinem Konto abheben zu wollen. Hier müssten also zunächst mal die Tageslimitkonditionen der Bank geprüft werden. Man kann auch nur darüber spekulieren, wie sich das Gespräch Kunde <=> Bankmitarbeiter am Schalter hochgeschaukelt hat, dass der Senior schließlich einen Anwalt eingeschaltet hat. Aus dem bislang dargestellten Sachverhalt kann ich eine Schadensersatzpflicht der Bank nicht klar bejahen.
Persönlich bin ich auch froh, wenn eine Bank in so einem Fall nachfragt. Wir hatten hier in diesem Jahr einen Fall, wo ein Schaden von 300.000,00 € entstanden ist, weil eine Bank solche Auszahlungen vom Konto einer älteren Dame an ihre Pflegerin ohne Nachfrage durchgeführt hat.
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