Beschwerde - welcher Antrag?

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
Antworten
schachterlteufel
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 869
Registriert: 27.11.2008, 11:34
Beruf: Rechtsanwältin
Software: RA-Micro

#1

15.07.2021, 14:11

Hallo ans Forum,

heute wende ich mich an euch, da ich einen Knoten im Hirn habe...

Kurz zum Sachverhalt:
Für meinen Mandanten habe ich beim AG Neuss Antrag auf Abänderung eines alten Unterhaltstitels gestellt und entsprechend begründet.
Dabei hatte ich den Selbstbehalt der Mutter (wohnhaft in München) wegen unvermeidlicher Wohnkosten erhöht.

Da sich die Gegenseite nicht fristgerecht bestellt hat, hat das AG ein Versäumnisurteil und einen Beschluss in einem erlassen.
Im Rahmen des Beschlusses hat es die Erhöhung des Selbstbehaltes abgelehnt.

Inzwischen hat die Gegenseite Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und ich habe schon darauf erwidert.
Dabei habe ich die Wohnkosten nochmal detaillierter begründet und dargelegt, dass sowohl der Unterhaltsbedarf des Kindes sich aufgrund der Wohnkosten im Sinne eines Mehrbedarfs erhöht (da der in der DT enthaltene Pauschbetrag nicht ausreicht) als auch der Selbstbehalt der Mutter entsprechend zu erhöhen ist.
Dadurch komme ich zu einem höheren Unterhaltsbedarf als in meinem ursprünglichen Antrag...

Nun habe ich außerdem Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt und sitze gerade an der Begründung.
Da ich ja - nach dem HInweis des AG - und der sich dadurch ergebenden Neuberechnung zu einem höheren Unterhaltsanspruch komme, stellt sich mir die Frage, ob ich im Rahmen der Begründung der Beschwerde den ursprünglichen Antrag aufrechterhalten soll oder ob ich den Antrag an die neuen Berechnungen anpassen und damit erhöhen muss....

Ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt, den Knoten zu lösen!

Herzlichen Dank schon mal vorab
Schachterlteufel
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1988
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#2

15.07.2021, 22:43

Zunächst einmal:
Dein Beitrag ist im Notariatsbereich gelandet, gehört aber in den Anwaltsbereich. Bitte Soenny, ihn zu verschieben.

Zur eigentlichen Frage:
Wenn du versuchen willst, für deinen Mandanten den höheren Betrag tituliert zu bekommen, wirst du ihn beantragen müssen.
schachterlteufel
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 869
Registriert: 27.11.2008, 11:34
Beruf: Rechtsanwältin
Software: RA-Micro

#3

16.07.2021, 10:45

das war ein Versehen...
allerdings finde ich im Anwaltsbereich keine entsprechende Rubrik...

ich bin mir nicht sicher, ob ich nicht mit der Beschwerde an den ursprünglichen Antrag gebunden bin....
Refa-99
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 347
Registriert: 22.08.2020, 14:24
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte + Jura-Studentin

#4

16.07.2021, 10:48

Ich kenn mich im FamFG nicht wirklich aus, aber es gibt doch bestimmt die Möglichkeit, den Antrag nachträglich zu erweitern (wie zB 263, 264 ZPO).
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
schachterlteufel
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 869
Registriert: 27.11.2008, 11:34
Beruf: Rechtsanwältin
Software: RA-Micro

#5

17.07.2021, 16:49

ja, die Möglichkeit gibt es.

Ich habe nur deshalb einen Knoten im Hirn, da ich beim AG gegen den Versäumnisbechluss vorgehen "darf" und beim OLG gegen den Beschluss, wonach mein Antrag nicht in voller Höhe in den Versäumnisbeschluss übernommen wurde.

:kopfkratz :kopfkratz :kopfkratz
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1988
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#6

18.07.2021, 19:45

Wenn du bei der bisher beantragten Höhe bleiben würdest, obwohl nach deiner Ansicht dem Mandanten ein höherer Anspruch zustehen würde, müsstest du für die Differenz ein zweites Verfahren einleiten, was Kosten auslöst.

Praxisvorschlag:
In dem Verfahren mit dem Versäumnisbeschluss den höheren Betrag beantragen und in dem Beschwerdeverfahren das Gericht bitten, das Verfahren ruhen zu lassen, bis das andere Verfahren entschieden ist?
schachterlteufel
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 869
Registriert: 27.11.2008, 11:34
Beruf: Rechtsanwältin
Software: RA-Micro

#7

19.07.2021, 09:45

@Feldhamster: Herzlichen Dank für den Tip! Das ist eine geniale Idee :-)

dazu hätte ich noch eine Frage: die Beschwerde habe ich eingelegt - wenn ich jetzt Ruhen beantrage, ruht dann auch die Beschwerdebegründungsfrist?
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1988
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#8

19.07.2021, 18:13

Das weiß ich nicht. Nur anhand des reinen Gesetzestextes von § 117 FamFG würde ich eher sagen nein, aber du kannst ja Fristverlängerung beantragen gemäß § 520 ZPO beantragen. Vielleicht reicht das ja bis zur Entscheidung in dem Versäumnisbeschluss-Verfahren. Fristen zur Beschwerdebegrübdung würde ich auf jeden Fall notieren und im Auge behalten.
schachterlteufel
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 869
Registriert: 27.11.2008, 11:34
Beruf: Rechtsanwältin
Software: RA-Micro

#9

20.07.2021, 09:40

herzlichen Dank für die Antwort!
Antworten