Hallo ihr Lieben,
wir müssen einen gerichtlichen Beschluss nach Österreich zustellen, da der Gegner in Österreich seinen Sitz hat. Ich habe im Netz schon etwas recherchiert und dazu Folgendes gefunden:
Zustellung ins EU-Ausland durch:
unmittelbare Postzustellung mit EgR - international - gem. Art. 14 EuZustVO
oder
• Zustellung durch die ausländische Empfangsstelle (Art. 4 - 11 EuZustVO).
Was heißt das aber und ist dies in meinem Fall zutreffend und wie funktioniert das in der Praxis.
Kann mir da jemand weiterhelfen?
Viele Grüße
Alisha
Zustellung nach Österreich
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Es geht um einen Beschluss zur einstweiligen Verfügung. Da hat uns das Gericht den Nachweis der Zustellung aufgegeben und ich hatte den Fall noch nicht.
Kann ich dennoch das Gericht bitten, die Zustellung vorzunehmen, wenn die Zustellung uns aufgetragen wurde?
Kann ich dennoch das Gericht bitten, die Zustellung vorzunehmen, wenn die Zustellung uns aufgetragen wurde?
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Aus dem geschilderten Sachverhalt ergab sich bisher nicht, dass es sich um eine einstweilige Verfügung handelt. In diesem Fall erfolgt tatsächlich keine Zustellung von Amts wegen (§§ 922 Abs. 2, 936 ZPO).
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
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Ja, das hätte ich gleich mit dazu schreiben müssen. Weißt du denn, wie man das in diesem Fall macht? Ich glaube nicht, dass ein Einschreiben/Rückschein ausreicht, da der Inhalt ja nicht bescheinigt wird.
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Grundsätzlich muss ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt werden, § 192 ZPO. Wegen des Verweises auf § 183 ZPO dürfte in Deinem Fall jedoch das Gericht für die Durchführung der Auslandszustellung zuständig sein.
Letztlich ist die Entscheidung, wie jetzt weiter vorgegangen werden soll, von Deinem Chef zu treffen.
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