Kostenfestsetzung Beweisverfahren

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Alisha.Sadeh
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#1

11.04.2021, 20:28

Hallo,

ich habe bereits gegoogelt, aber leider konnte ich keine Antwort auf meine Frage finden.

Wir befinden uns in einer Sache im Beweisverfahren. Da das Gutachten zu unseren Gunsten ist, sieht die Gegenseite jetzt von einem anschließenden Hauptsacheverfahren ab, da die Gewinnchancen ja durch das Gutachten sehr gering sind. Die Gegenseite hat das Beweisverfahren, wodurch ja unserem Mandanten Kosten entstanden sind, eingeleitet. Die Kostenfestsetzung erfolgt ja eben im Hauptsacheverfahren, was es ja in unserem Fall nicht gibt.

Jetzt meine Frage: Kann man dennoch nach einem Beweisverfahren ohne Hauptsacheverfahren eine Festsetzung gegen die Gegenseite erwirken? Bzw. gibt es eine Möglichkeit, dass die Gegenseite die Kosten unserer Mandantschaft für das Beweisverfahren trägt?

Es kann ja nicht sein, dass unser Mandant, obwohl er zu Unrecht in das Verfahren gezogen wurde, jetzt auf den Kosten sitzen bleibt.

Ich würde mich freuen, wenn mir da jemand weiterhelfen kann!

Viele Grüße,
Alisha
Husky98
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#2

12.04.2021, 09:26

§ 494a ZPO
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Alisha.Sadeh
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#3

12.04.2021, 10:53

Husky98 hat geschrieben:
12.04.2021, 09:26
§ 494a ZPO
Super, vielen Dank! Also reicht es aus, wenn wir - sofern keine Klage von der Gegenseite innerhalb der gesetzten Frist eingereicht wird - lediglich beantragen, die Kosten des Verfahrens der Gegenseite aufzuerlegen oder müssen wir ganz normal einen KfA machen?

Vielen Grüße!
Husky98
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#4

12.04.2021, 12:36

Ihr stellt zunächst den Antrag, eine Frist zur Klageerhebung zu bestimmen, § 494a Abs. 1 ZPO.

Nachdem das Gericht diesem Antrag entsprochen hat und die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, stellt Ihr den Antrag, dem Gegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, § 494a Abs. 2 ZPO.

Wenn daraufhin die Kostenentscheidung des Gerichts ergangen ist, braucht Ihr nur noch den KFA einzureichen.
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#5

12.04.2021, 13:46

Husky98 hat geschrieben:
12.04.2021, 12:36
Ihr stellt zunächst den Antrag, eine Frist zur Klageerhebung zu bestimmen, § 494a Abs. 1 ZPO.

Nachdem das Gericht diesem Antrag entsprochen hat und die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, stellt Ihr den Antrag, dem Gegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, § 494a Abs. 2 ZPO.

Wenn daraufhin die Kostenentscheidung des Gerichts ergangen ist, braucht Ihr nur noch den KFA einzureichen.
Ah okay, dann weiß ich Bescheid.

Vielen Dank für die Erklärung.
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