Hallo zusammen,
wir haben Fristverlängerung bis 02.04.2021 (Karfreitag) beantragt.
Ich habe den nächsten Werktag (06.04.21) notiert.
Welche Frist ist nun richtig die Genaufrist 02.04.2021, die wir in unserem Schriftsatz geschrieben haben oder der nächste Werktag?
Fristverlängerung - Genaufrist
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 9
- Registriert: 07.01.2018, 15:26
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte/Kanzleimanagerin
- Soenny
- Administratorin
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 12226
- Registriert: 21.02.2007, 11:07
- Beruf: Bürovorsteherin
- Software: RA-Micro
- Kontaktdaten:
Ich würde mal nach Rechtsprechung suchen, schließlich ist das eine selbst gesetzte Frist.
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 347
- Registriert: 22.08.2020, 14:24
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte + Jura-Studentin
Streng genommen ist § 193 BGB falsch bzw. ungenau, da im Prozessrecht mit § 222 Abs. 2 ZPO eine lex specialis besteht, die dem Verweis des § 222 I ZPO vorgeht. (Macht zwar keinen Unterschied, wird in der Ausbildung aber regelmäßig angestrichen)
Ansonsten stimme ich zu, § 222 II ZPO spricht weder von gesetzlichen noch von gerichtlichen Fristen, sodass er auch für selbst gesetzte Fristen anwendbar ist. Als Grenze könnte ich mir nur rechtsmissbräuchliches Berufen auf die Norm vorstellen, das sehe ich bei dir aber nicht
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung