Uns liegt ein Schlussversäumnisurteil vor, wo ich bisher davon ausging, dass man dagegen innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen kann.
Jetzt seh ich aber bei der Rechtsmittelbelehrung "Berufung" innerhalb von 1 Monat. Ist das richtig?
Einspruch oder Berufung gegen Schlussversäumnisurteil
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Handelt es sich möglicherweise um ein Zweites Versäumnisurteil im Sinne des § 345 ZPO?
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Es gab erst ein Teilurteil (BKA Angelegenheit) dass der Beklagte verurteil wird, alle Belege vorzulegen. Nach Vorlage der Belege haben wir den Bekl. verurteil 1.600,00 € an die Kläger zu zahlen. Es wurde Termin bestimmt wo für die Beklagte niemand erschienen ist, so dass jetzt Schluss-Versäumnisurteil erging.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.)
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Dann verstehe ich die Rechtsmittelbelehrung auch nicht.Muschel hat geschrieben: ↑11.03.2021, 14:26Es gab erst ein Teilurteil (BKA Angelegenheit) dass der Beklagte verurteil wird, alle Belege vorzulegen. Nach Vorlage der Belege haben wir den Bekl. verurteil 1.600,00 € an die Kläger zu zahlen. Es wurde Termin bestimmt wo für die Beklagte niemand erschienen ist, so dass jetzt Schluss-Versäumnisurteil erging.
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Ich würde hier auch lieber von einer 2-Wochen-Frist ausgehen. Wenn es vorher (außer dem Teilurteil) keine Entscheidung gab, dann ist das ja das erste VU, das ergeht und damit wäre eine Einspruchsfrist von 2 Wochen gegeben.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.