Hallo liebe Kollegen/-innen,
wir wollen einen KFA einreichen für die Kosten unserer Mandantin, die aber zuvor von einer anderen Kanzlei vertreten wurde.
Diese Kanzlei hat uns nun seine RVG-Rechnung zugeschickt. Er hat eine 1,3 VG, 1,2 TG und PKW Kosten angesetzt. Die Frage von uns jetzt ..
1. Die gerichtlichen Gebühren darf man nur 1x ansetzen?
2. Dürfen wir die Reisekosten per PKW und Abwesenheitsgeld vom Vorvertreter mit in unserem KFA ansetzen?
Wir haben auch gelesen, dass man manchmal Mehrkosten bei Anwaltswechsel ansetzen kann aber dafür gibt es bestimmte Voraussetzungen.. Zu den PKW Kosten vom Vorvertreter zum Termin - keine ahnung!
Vielen Dank im Voraus für Eure Mithilfe und liebe Grüße
Kostenfestsetzung bei Anwaltswechsel
- Tigerle
- ...ist hier unabkömmlich !
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- Registriert: 30.01.2008, 09:20
- Beruf: Wirtschaftsassistenin/selbständige ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Augsburg
Der Gegner muss Kosten aufgrund eines Anwaltskosten, die die Kosten eines Anwaltes übersteigen nicht tragen.
schau mal § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO
schau mal § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14390
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Steht im Prinzip alles in §91 Abs.2 Satz 1 und 2 ZPO. Kosten eines Anwalts sind erstattungsfähig, weitere Kosten für mehr Anwälte nur dann, wenn der Wechsel notwendig war.
Wer diese Kosten anmeldet, ist egal. Sie werden ja nicht für den Anwalt, sondern für die Partei angemeldet.
Wer diese Kosten anmeldet, ist egal. Sie werden ja nicht für den Anwalt, sondern für die Partei angemeldet.